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07.07.2022 18:31 Alter: 2 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Finanzgericht: Weiterbildung zum Facharzt

Kein Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung


 

 

Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass es sich bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztweiterbildung lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung) handelt. Die Erstausbildung des Kindes ende mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegung der ärztlichen Prüfung. Das Berufsziel des Kindes sei nicht das alleinige Entscheidungskriterium dafür, ob es sich noch um eine Erstausbildung handelt (Az. 9 K 114/21), urteilten die Richter laut Information der Redaktion von „Steuern & Recht“ der DATEV eG.

 

Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung trete nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts hinter die Berufstätigkeit des Kindes zurück. Die Facharztweiterbildung stelle keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung des Kindes dar, da die Weiterbildung nur Nebensache sei. Des Weiteren handele es sich bei der Weiterbildung zum Facharzt nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind seine Vergütung für die Tätigkeit als Arzt in Weiterbildung vorwiegend für die von ihm erbrachte Arbeitsleistung erhält und nicht als Vergütung für die Teilnahme an einer Berufsausbildungsmaßnahme. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wurde beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (BFH-Az.: III R 40/21). Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG