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Kategorie: Arbeitsrecht, Praxismanagement
Reform zu Arbeitsverträgen
Arbeitsrecht: Bußgeld bis 2.500 € möglich
Etwas still und leise sind Neuerungen für alle Arbeitsverträge ab dem 01.08.2022 auf den Weg gebracht worden. Deren Nichtbeachtung kann zu Bußgeldern bis zu 2.500 Euro je Arbeitsvertrag führen. Hintergrund ist der Ablauf der Frist am 31.07.2022 für die Umsetzung einer europäischen Richtlinie. Sie erfordert die Anpassung vo Arbeitsverträgen. Es liegt mithin ein kurzfristiges Gesetz zur Umsetzung vor. Bislang gab es für die meisten Arbeitsverträge kein Schriftformerfordernis. Das ist hierdurch nun passé. Schriftlich sind künftig etwa anzugeben:
- Wie sind die Arbeitszeiten genau?
- Unter welchen Voraussetzungen dürfen Überstunden angeordnet werden, wenn ja, wie erfolgt deren Ausgleich?
- Bei Vereinbarung von Abrufarbeit müssen deren Voraussetzungen im Arbeitsvertrag erklärt werden?
- Wann und wie lang sind die Pausen?
- Stellt der Arbeitgeber Fortbildungen bereit?
- Zu Kündigungen muss erwähnt werden, dass die Kündigung schriftlich erfolgen muss
- Auf die Klagefrist für Kündigungsschutzklagen muss hingewiesen werden Das Gehalt muss aufgeschlüsselt sein, die reine Brutto-Summe ist nicht ausreichend
- Bestandteile wie ein Job-Ticket o.ä. müssen im Arbeitsvertrag stehen
Bei Verstößen gegen nur einen dieser Punkte drohen Bußgelder bis zu 2.500,00 Euro pro Vertrag. Für bereits bestehende Verträge können Arbeitnehmer die nachträgliche Verschriftlichung dieser Punkte anfordern. Quelle: Rechtsinformationen für Zahnärzte (RI – ZÄ II 2022), heller :: kanter Rechtsanwälte, Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, Telefon: 0221 34029330 Telefax: 0221 34029333 Mail: mail@heller-kanter.de, Netz: www.heller-kanter.de, 29. Juni 2022