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Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement
Werbeanzeige auf einer Internet-Seite
Werkvertrag beinhaltet nicht automatisch eine Erfolgsgarantie
Ein Vertrag über die Platzierung einer elektronischen Werbeanzeige unter einer Domain ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) rechtlich ein Werkvertrag (Az.: VII ZR 71/17, CR 2018, 386, Urteil vom 22.03.2018).
Das bedeutet: Das beauftragte Unternehmen hat seine Vertragspflicht mit der Platzierung der Anzeige erfüllt.
Das Erreichen einer bestimmten Werbewirksamkeit der Werbeanzeige gehört nicht zum wesentlichen Inhalt eines solchen Vertrages – es sei denn, Entsprechendes wurde ausdrücklich vereinbart. Fehlt es an einer derartigen Vereinbarunf, führt dies nicht dazu, dass der Werkvertrag wegen unzureichender Bestimmtheit als unwirksam anzusehen wäre. Vielmehr trägt grundsätzlich der Besteller das Risiko, dass mit der Werbung die gewünschte Wirkung tatsächlich erzielt werden kann.
Quelle: „IHK magazin“ 09.2018