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28.06.2022 09:03 Alter: 2 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Praxisfinanzen

Vertragsrecht / Praxisübergabe

Unwirksamkeit eines Kaufvertrages über den Patientenstamm einer Zahnarztpraxis


 

 

Der Bundesgerichtshof hat im November 2021 eine inzwischen allgemein bekannt gewordene Entscheidung zum Praxiskauf und dem damit zusammenhängenden Verkauf der Patientenkartei getroffen (BGH, Beschl. v. 09.11.2021, Az. VIII ZR 362/19).

 

Die relevanten Leitsätze der Entscheidung bestätigen eine lange geltende Rechtsprechung, verschärfen diese aber auch. Fehler gerade im Hinblick auf die Patientenkartei führen zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags. So stellt die Entscheidung klar, dass der „Verkauf eines Patientenstamms“ – anders als der Verkauf einer (Zahn-)Arztpraxis im Ganzen – rechtlich nicht möglich ist. Empfiehlt der seine Praxis schließende (Zahn-)Arzt seinen Patienten z.B. in einem Rundschreiben, die Behandlung in einer bestimmten Praxis fortzuführen, und erhält er hierfür ein Entgelt, liegt darin überdies eine – unzulässigeZuweisung i.S.d. § 8 Abs. 5 der im konkreten Fall einschlägigen bayrischen Berufsordnung, die in diesem Punkt vielen Berufsordnungen, konkret auch der nordrhein-westfälischen, vergleichbar ist. Auch in der Weiterleitung der Seitenaufrufe auf der Homepage sowie der Einrichtung einer dauerhaften Rufweiterleitung ist eine Zuweisung zu sehen, wenn auch mit diesen Handlungsmodalitäten in Verbindung mit der vertraglichen Zusage der Übergabe der Patientenkartei einzig beabsichtigt ist, die Entscheidung der Patienten dahingehend zu beeinflussen, sich durch den Erwerber weiterbehandeln zu lassen. Die Entscheidung gibt Anlass viele in Praxiskaufverträgen übliche Regelungen sorgsam zu prüfen, so etwa die Übergabe der Telefonanschlüsse. Zwar darf der Praxisabgeber auf Nachfrage des Patienten eine Empfehlung für einen Nachbehandler aussprechen. Da ein Teil des Kaufpreises aber als Zahlung für die Mitwirkungshandlung zur Übertragung des Goodwills eingestuft werden könnte, sollte auch auf Nachfrage des Patienten keine Empfehlung für den Nachfolger ausgesprochen werden, weil nicht sichergestellt ist, dass die Empfehlung auf sachlichen und nicht finanziellen Erwägungen beruht. Das Verbleiben der Kartei beim Erwerber ist ein weiterer Punkt, der allerdings mit der zunehmenden Digitalisierung und elektronischen Patientenkartei nochmals eine neue Bewertung erfahren dürfte. Praxiskaufverträge bedürfen der genauen anhand dieser Entscheidung sorgsam gewählten Überprüfung, um eine Gesamtnichtigkeit des Vertrags zu vermeiden. Quelle: Rechtsinformationen für Zahnärzte (RI – ZÄ II 2022), heller :: kanter Rechtsanwälte, Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, Telefon: 0221 34029330 Telefax: 0221 34029333 Mail: mail@heller-kanter.de, Netz: www.heller-kanter.de, 28. Juni 2022