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< IZA aktualisiert
27.06.2022 18:42 Alter: 2 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxismanagement

Keine Impfpflicht qua Verwaltungsakt

Arbeitsrecht


 

 

In meinen letzten Informationen habe ich Ihnen von der inzwischen bekannten Neuregelung zur Impfpflicht ab dem 16.03.2022 für Mitarbeitende in Gesundheits- und Pflegebereichen berichtet.

 

Jetzt gibt es eine erste Entscheidung dazu, allerdings für einen Fall, in dem die Behörde Fehler gemacht hatte, die nicht für alle Fallgestaltungen gelten werden. Die Entscheidung gibt aber Hinweise zur Einschätzung möglicher Maßnahmen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss v. 13.06.2022, Az.: 1 B 28/22).

 

Die Behandlungsassistentin einer zahnärztlichen Einzelpraxis wurde per Verwaltungsakt aufgefordert, einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden könne. Für den Fall der Nichtvorlage (bis zum 03.06.2022) wurde ein Bußgeld angedroht sowie das Verbot, die Praxis zu betreten und dort tätig zu werden. Diese Entscheidung wurde für sofort vollziehbar erklärt, sodass Rechtsmittel dagegen keine aufschiebende Wirkung hätten. Das war nach Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtswidrig. Es ordnete die aufschiebende Wirkung der Rechtsmittel an.

 

Das Gericht hielt fest, wozu das Gesundheitsamt im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht befugt ist. Es kann nach eigenem Ermessen Personen, die den Nachweis trotz Anforderung nicht vorlegen oder die der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leisten, das Betreten oder Tätigwerden in den entsprechenden Einrichtungen oder Unternehmen untersagen. § 20a IfSG statuiere jedoch keine unmittelbare, notfalls mit Verwaltungszwang durchsetzbare Impfpflicht, also keinen Impfzwang, sondern erzeuge durch die an die Nichtbefolgung der Nachweisvorlage bzw. der Untersuchungspflicht anknüpfenden beruflichen Nachteile lediglich einen indirekten Impfdruck. Grundsätzlich ist es also jedem von § 20a Abs. 1 IfSG Adressierten möglich, eine Impfung abzulehnen. Quelle: Rechtsinformationen für Zahnärzte (RI – ZÄ II 2022), heller :: kanter Rechtsanwälte, Gustav-Heinemann-Ufer 56, 50968 Köln, Telefon: 0221 34029330 Telefax: 0221 34029333 Mail: mail@heller-kanter.de, Netz: www.heller-kanter.de, 27. Juni 2022