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08.06.2022 10:39 Alter: 2 yrs
Kategorie: Medien & Internet, Praxisfinanzen

OLG-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung nach Insolvenz

Wie lange darf die Schufa Daten zu einer Insolvenz verwerten?


 

 

Wirtschaftsauskunfteien wie beispielsweise die Schufa dürfen die Daten eines Insolvenzschuldners nur so lange verwerten, wie sie im „Insolvenz-Bekanntmachungsportal“ veröffentlicht sind. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit einem gestern veröffentlichten Urteil vom 3. Juni 2022 entschieden (17 U 5/22), das heute Gegenstand der Online-Berichterstattung im VersicherungsJournal ist.

 

Der Entscheidung lag die Klage eines Mannes zugrunde, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Diese Informationen wurden im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Das Verfahren wurde durch Beschluss des zuständigen Amtsgerichts am 25. März 2020 aufgehoben. Am Ende des Jahres schließlich forderte der Kläger, dass die Daten aus dem Bestand der Schufa AG gelöscht werden. Deren weiterhin stattfindende Verarbeitung würde zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen führen. So könne er zum Beispiel nur noch gegen Vorkasse bestellen und keine neue Wohnung anmieten.

 

Erhebliche Nachteile durch Schufa-Eintrag

 

Die Schufa hielt den Löschungsantrag für unbegründet. Sie verwies darauf, dass sie die Daten den Verhaltensregeln des Verbandes Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. gemäß erst drei Jahre nach Speicherung löschen müsse. Sie und ihre Vertragspartner hätten an den bonitätsrelevanten Informationen ein berechtigtes Interesse. Die Daten seien auch für die Berechnung des Score-Werts von erheblicher Bedeutung. Dieser Argumentation wollte sich das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht nicht anschließen. Anders als das in erster Instanz mit dem Fall befasste Kieler Landgericht, hielt es die Klage für gerechtfertigt.

 

Nach sechs Monaten ist Schluss

 

Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Schufa sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens verlangen, dass die Verarbeitung der Informationen zu seinem Insolvenzverfahren unterlassen wird. Denn nach Ablauf dieser Frist würden seine Interessen und Grundrechte im Sinne von Artikel 6DSGVO gegenüber den berechtigten Interessen der Gesellschaft und ihrer Vertragspartner an einer Verarbeitung überwiegen. Der Betroffene habe ein berechtigtes Interesse daran, möglichst ungehindert am wirtschaftlichen Leben teilnehmen zu können, nachdem die Informationen über sein Insolvenzverfahren aus dem Insolvenz-Bekanntmachungsportal gelöscht worden seien. Dieses Interesse gehe dem eigenen wirtschaftlichen Interesse der Wirtschaftsauskunftei als Anbieterin von bonitätsrelevanten Informationen vor.

 

Keine Rechtfertigung für Vorratsdatenspeicherung

 

Es seien auch keine besonderen Umstände in der Person des Mannes oder seines Schuldnerverfahrens erkennbar, die eine Vorratsdatenspeicherung bei der Schufa über den Zeitraum der Veröffentlichung im Bekanntmachungsportal hinaus rechtfertigen könnten. Die Schufa könne sich daher auch nicht auf die Speicherfrist von drei Jahren berufen, die in den Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien genannt wird. Denn diese Regel würden keine Rechtswirkung zulasten des Klägers entfalten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Gericht eine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Autor: Wolfgang A. Leidigkeit in VersicherungsJournal online am 8. Juni 2022