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30.05.2022 09:29 Alter: 2 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Medien & Internet

Irreführende Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Web

Kündigung gerechtfertigt


 

 

Die Kündigung einer Krankenschwester, die eine aus dem Internet ausgedruckte ärztliche „Bescheinigung über die vorläufige Impfunfähigkeit“ vorlegte, ohne dass eine Untersuchung durch die bescheinigende Ärztin erfolgt ist, ist rechtmäßig. Das entschied das Arbeitsgericht Lübeck (Az. 5 Ca 189/22) laut Bericht der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Die Krankenschwester war seit 2001 bei einer Klinik beschäftigt. Auf die Anweisung der Arbeitgeberin im Zuge der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht, den Impf- bzw. Genesenenstatus nachzuweisen oder ein ärztliches Impfunfähigkeitszeugnis vorzulegen, hat die Klägerin ihrer Arbeitgeberin eine Bescheinigung vorgelegt, die eine sechsmonatige vorläufige Impfunfähigkeit auswies und die Unterschrift einer Ärztin aus Süddeutschland enthielt. Die Bescheinigung wurde aus dem Internet ausgedruckt. Eine – sei es digitale – Besprechung mit der Ärztin fand nicht statt. Die Arbeitgeberin hat das Gesundheitsamt informiert und außerdem der Klägerin im Januar 2022 fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2022 gekündigt.

 

Das Gericht hielt die hilfsweise ordentliche Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist aufgrund des Fehlverhaltens der Klägerin für sozial gerechtfertigt und damit für wirksam. Dagegen sei die fristlose Kündigung angesichts der sehr langen Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig. Die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, stelle eine sehr schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstöre. Es musste der Klägerin klar sein, dass die vorgelegte Bescheinigung zwar bei der Arbeitgeberin den Anschein eines ärztlichen Zeugnisses erwecken würde, aber in Wahrheit nicht auf einer ärztlichen Untersuchung beruhte. Aus § 20a IfSG ergebe sich für eine solche Konstellation kein arbeitsrechtliches Kündigungsverbot. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 30. Mai 2022