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< VV der KZV-Nordrhein
08.05.2022 10:01 Alter: 2 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Überstunden

Beweislast liegt beim Arbeitnehmer


 

 

Bei Streit um die Bezahlung von Überstunden können Arbeitnehmer nicht auf ein vereinfachtes Verfahren hoffen. Sie müssen bei Vergütungsansprüchen auch künftig darlegen, dass die Zahl an Überstunden notwendig, angeordnet, geduldet oder zumindest nachträglich vom Arbeitgeber gebilligt wurde. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 5 AZR 359/21) laut Information der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Geklagt hatte ein Auslieferungsfahrer einer Einzelhandelsfirma. An der Darlegungs- und Beweislast der Arbeitnehmer im Überstundenprozessen ändere das in Deutschland viel diskutierte Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, C-55/18) zur täglichen Arbeitszeiterfassung nichts. Das EuGH-Urteil ziele auf Arbeitsschutz durch Eindämmung ausufernder Arbeitszeiten und nicht auf Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte damit die bisherige Rechtsprechung bei Überstunden-Vergütungsklagen. Der EuGH hatte Arbeitgeber verpflichtet, die volle Arbeitszeit ihrer Beschäftigten täglich systematisch zu erfassen – quasi wie mit einer digitalen Stechuhr. Darauf berief sich der Auslieferungsfahrer, der mit seiner Klage nicht genommene Pausen als Überstunden bezahlt haben wollte. Er argumentierte, die technische Erfassung seiner Arbeitszeit reiche aus, um Überstunden zu dokumentieren.

 

Eine reine Kommen-und-Gehen-Erfassung sei zu wenig als Argument, entschied das Bundesarbeitsgericht. Der Kläger sei eine Begründung schuldig geblieben, warum die Überstunden von ihm geleistet werden mussten und keine Pausen möglich gewesen seien. Die Behauptung, es ging nicht anders, reiche nicht aus, da seine Arbeit eine weisungsgebundene Tätigkeit sei. Arbeitnehmer müssten zur Begründung einer Klage auf Überstundenvergütung darlegen, dass sie Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden Umfang geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers hierzu bereitgehalten haben. Da Arbeitgeber Vergütung nur für von ihnen veranlasste Überstunden zahlen müssten, sei deutlich zu machen, dass diese ausdrücklich oder konkludent angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt wurden. Quelle Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 7. Mai 2022