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< Ärzte: Praxen würden gerne mehr digital arbeiten
07.05.2022 12:18 Alter: 2 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Praxisfinanzen

i-MVZ-Entwicklung bremsen!

Hausärzte stellen konkrete Forderungen an die Politik


 

 

Die Delegierten des Deutschen Hausärzteverbandes haben gestern auf ihrer Frühjahrstagung in Hannover einen konkreten Maßnahmenplan vorgelegt, mit dem die Pläne finanzstarker Investoren, mit MVZ den ambulanten Markt zu dominieren, durchkreuzt werden könnten. Dabei wird der der Gesetzgeber aufgefordert, folgende Beschlüsse zu fassen und die zur Umsetzung dieser Beschlüsse notwendigen gesetzgeberischen Maßnahmen umgehend in die Wege zu leiten:

 

  1. Die Einführung eines MVZ-Transparenzregisters, aus dem sich auch die nachgelagerten Inhaberstrukturen ergeben. Entsprechende Informationen sollen auch auf dem Praxisschild kenntlich gemacht werden,
  2. die vorrangige Berücksichtigung niederlassungswilliger Ärztinnen und Ärzte gegenüber Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) in Praxisnachbesetzungsverfahren,
  3. die Begrenzung der Zahl angestellter Ärztinnen und Ärzte auch für MVZ,
  4. die Schaffung der Vorgabe, dass Vertragsärzte über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte der MVZ-Trägerschaft verfügen bzw. die Entscheidungsstrukturen einer MVZ-Trägerschaft in Händen von Vertragsärzten liegen,
  5. die Schaffung der Vorgabe, dass den Zulassungsausschüssen die Möglichkeit eingeräumt wird, – vergleichbar wie bei der Zulassung von Vertragsärzten – die Geeignetheit von MVZ zu prüfen, d. h. deren Fähigkeit eine ordnungsgemäße Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten.
  6. die Beschränkung der Gründungsbefugnis für MVZ von Krankenhäusern analog der von Zahnärzten und die Schaffung der Vorgabe, dass ein Krankenhaus-MVZ nur noch in räumlicher Nähe zu dem gründenden Krankenhaus möglich ist,
  7. die Streichung der sog. Konzeptbewerbung (§ 103 Abs. 4 Satz 5 Nr. 9 SGB V) aus dem Gesetz,
  8. die Feststellung der Unzulässigkeit des Abschlusses von Gewinnabführungs- oder Beherrschungsverträgen mit natürlichen oder juristischen Personen durch MVZ, die in der Rechtsform einer GmbH geführt werden,
  9. die Streichung der Möglichkeit des Zulassungsverzichts zu Gunsten eines MVZ,
  10. die Schaffung der Vorgabe, wonach der Abschluss von Gewinnabführungs- oder Beherrschungsverträgen von MVZ mit natürlichen oder juristischen Personen unzulässig ist.

 

Quelle: „änd“ am 7. Mai 2022