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26.04.2022 10:03 Alter: 2 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxismanagement

Quarantäne-Anordnung im Urlaub

Keine Gutschrift von Urlaubstagen


 

 

Wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs wegen des Kontakts zu einer coronainfizierten Person aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne muss, werden ihm die Urlaubstage nicht gutgeschrieben. Eine entsprechende Anwendung von § 9 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) komme nicht in Betracht. So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 208/21). Hierüber berichtete heute die Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG:

 

Ein Arbeitnehmer musste im Dezember 2021 nach dem Kontakt zu einer coronainfizierten Person aufgrund behördlicher Anordnung seinen Urlaub in Quarantäne verbringen. Er wollte deshalb seine Urlaubstage gutgeschrieben haben. Da seine Arbeitgeberin dies ablehnte, erhob der Arbeitnehmer Klage. Das Arbeitsgericht Neumünster wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.

 

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Eine Gutschrift der Urlaubstage wegen Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 BUrlG sei ausgeschlossen, da der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt war. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Fälle einer behördlich angeordneten Quarantäne komme nicht in Betracht. Es fehle für eine entsprechende Anwendung an einer planwidrigen Regelungslücke. § 9 BUrlG sei eine Ausnahmevorschrift, die auf andere ähnlich gelagerte Sachverhalte nicht analog angewendet werden dürfe. Zudem sei der Fall der Quarantäne-Anordnung nicht mit der Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen. Dies komme schon deswegen nicht in Betracht, weil es Vorgaben für den Arbeitnehmer, wie er seinen Urlaub zu verbringen hat, nicht gebe. Der Urlaubszweck sei die Erholung. Ein Arbeitnehmer könne also seinen Urlaub zu Hause spielend vor der PC-Konsole oder im Wohnzimmer liegend verbringen. In diesen Fällen werde er durch die Quarantäne nicht in der Verwirklichung des Urlaubszwecks beeinträchtigt. Die Anwendung von § 9 BurlG könne nicht davon abhängig gemacht werden, wie ein Arbeitnehmer seinen Urlaub verbringen möchte. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 26. April 2022