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06.04.2022 09:27 Alter: 2 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Zur Zulässigkeit einer dritten Anschlussprüfung bei Freiberuflern

Finanzgericht Köln bezieht Stellung (Az. 3 K 2390/18)


 

 

Gemäß § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung u. a. auch bei Steuerpflichtigen zulässig, die freiberuflich tätig sind. Weitere Anforderungen enthalte die Vorschrift nicht. Es handele sich um eine tatbestandlich voraussetzungslose Prüfungsermächtigung. Im Rahmen des § 193 Abs. 1 AO seien daher Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips sowie des Übermaß-, Schikane und Willkürverbotes grundsätzlich unbeschränkt zulässig. Nach § 194 Abs. 1 Satz 2 AO können einer oder mehrere Prüfungszeiträume geprüft werden. Dieses gesetzlich eingeräumte Ermessen zur Bestimmung des Prüfungsumfangs habe die Finanzverwaltung im Rahmen der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften der BpO dahingehend konkretisiert, dass gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BpO 2000 bei anderen als Großbetrieben der Prüfungszeitraum nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen soll. Diese Beschränkung der Prüfung auf drei Besteuerungszeiträume gelte nach § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO 2000 jedoch nicht, wenn mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen sei oder der Verdacht einer Steuerstraftatoder Steuerordnungswidrigkeit bestehe.

 

Insbesondere sei weder den gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung noch den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften der Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000) bzw. dem Erlass betreffend der Grundsätze zur Rationalisierung der steuerlichen Betriebsprüfung der Finanzverwaltung NRW vom 13.06.1995 zu entnehmen, dass Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit bestimmten zeitlichen Abständen erfolgen dürften.

 

Ob und in welchem Umfang bei einem Steuerpflichtigen eine Außenprüfung angeordnet werde, sei vielmehr eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, die vom Gericht nur darauf zu überprüfen sei, ob die gesetzlichen Grenzen der Ermessensvorschrift eingehalten wurden und ob die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen unter Beachtung des Gesetzeszwecks fehlerfrei ausgeübt hat. Im Streitfall habe der Beklagte von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht und keinen Ermessensfehler begangen. Insbesondere verstoße die Anordnung der dritten Anschlussprüfung nicht gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 6. April 2022