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Kategorie: Medizinrecht, Praxismanagement
Verteidigungsanzeige per Fax
Seit 1. Januar 2022 formunwirksam
Seit dem 1. Januar 2022 müssen anwaltliche Schriftsätze in elektronischer Form (§ 130d ZPO) eingereicht werden. Eine mittels Fax eingereichte Verteidigungsanzeige ist daher formunwirksam. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 O 60/21) laut Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.
Im Rahmen eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt übersandte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Januar 2022 die Verteidigungsanzeige vorab mittels Fax und nachfolgend auf dem Postweg.
Das Gericht hielt die Verteidigungsanzeige für formunwirksam und sprach daher ein gegen den Beklagten lautendes Versäumnisurteil aus. Die Verteidigungsanzeige müsse seit dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument übermittelt werden, in der Regel über das besondere Anwaltspostfach (beA). Weder eine auf dem Postweg noch als Faxkopie eingereichte Verteidigungsanzeige wahre diese Form. Sie seien daher unbeachtlich. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 5. April 2022