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Kategorie: Berufspolitik, Medizinrecht, Praxisfinanzen
Steuerrecht und Corona-Testungen
Rechtsinformationen für Zahnärzte (RI-ZÄ I.2022) vom 1. April 2022
Privat und gesetzlich Versicherte haben nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 TestV und im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2, § 1 Absatz 1 TestV. Besteht ein entsprechender Anspruch, sind Zahnarztpraxen berechtigt, entsprechende Leistungen zu erbringen. Eine Verpflichtung zur Leistungserbringung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der TestV dagegen nicht. Bei häufigen oder aktiv beworbenen Testungen ist die Abklärung mit der Haftpflichtversicherung und die steuerliche Prüfung wichtig. Gewerbesteuerlich ist die Testung erfreulicherweise einer Klärung zugeführt worden. Die OFD Frankfurt teilt mit, dass das Bundesfinanzministerium nach Abstimmung mit den Ländern festgestellt hat, dass die Durchführung von Corona-Tests keine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 15 EstG ist. Auch die Mithilfe anderer Personen ist unschädlich, solange der Arzt dabei leitend und eigenverantwortlich tätig ist (RdVfg. v. 26.10.2021 - S 2245 A - 018 - St 214, DStR 2022, 311).
Quelle: Dr. Anna-Maria Kanter, Rechtsanwältin, Fachanwältin f. Arbeitsrecht, Fachanwältin f. Medizinrecht
Heller.Kanter Rechtsanwälte
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