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01.04.2022 11:28 Alter: 2 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxismanagement

Arbeitsrecht: Urlaub und Quarantäne

Rechtsinformationen für Zahnärzte (RI-ZÄ I.2022) vom 1. April 2022


 

 

Erkranken Mitarbeiter:innen in ihrem genehmigten Urlaub, wird der Urlaub nicht verbraucht. Er ist nach dem Bundesurlaubsgesetz wieder gutzuschreiben. Fällt dagegen in den Erholungsurlaub die Zeit einer Quarantäne, hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein aktuell entschieden, dass der Urlaub verbraucht wird (Urt. v. 15.02.2022, Az. 1 Sa 208/21). Der Fall der speziell im Gesetz geregelten Erkrankung im Urlaub liege nicht vor, so das Gericht. Der Zweck des Urlaubs, die Erholung, sei auch in der Quarantäne möglich. Die Entscheidung ist zur Revision (ein Rechtsmittel) zugelassen. Anm.: Sie können als Arbeitgeber ganz regelmäßig nicht einseitig Urlaub anordnen, so dass diese Konstellation „Quarantäne im Urlaub“ nur zufällig und nicht häufig relevant werden wird. Den Urlaub in einem solchen Fall zur An[1]rechnung zu bringen, wird sicherlich auch nicht der Zufriedenheit der Mitarbeiter am Arbeitsplatz dienen. Insofern ist angesichts des Fachkräftemangels in vielen Branchen fraglich, ob im Streitfall aufgrund der Rechtslage Urlaub verrechnet werden sollte. Eine Quarantäne ist idR nicht erholsam und deren aktuelle Relevanz aufgrund der Pandemie nach meiner Auffassung arbeitsrechtlich nicht einseitig den Arbeitnehmer:innen zuzuordnen.

 

Quelle: Dr. Anna-Maria Kanter, Rechtsanwältin, Fachanwältin f. Arbeitsrecht, Fachanwältin f. Medizinrecht

 

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