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01.04.2022 11:14 Alter: 2 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxismanagement

Arbeitsrecht: Impfpflicht in Arztpraxen

Rechtsinformationen für Zahnärzte (RI-ZÄ I.2022) vom 1. April 2022


 

 

Nach der Neuregelung des IfSG gilt die Impfpflicht ab dem 16.03.2022 für Mitarbeitende in Gesundheits- und Pflegebereichen. Bis zum Ablauf des 15.03.2022 hatten alle Mitarbeitenden dieser Bereiche die Pflicht gegenüber der Leitung der Arztpraxis, einen Impfnachweis, einen Genesenen-Nachweis oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARSCoV-2 geimpft werden können. Arztpraxen sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Anforderung anonymisierte Angaben zum Anteil der geimpften Beschäftigten zu übermitteln.

 

Die erhobenen Daten müssen allerdings spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung gelöscht werden. Daneben gibt es weitere Dokumentations- und Kontrollpflichten. Sofern sich die Mitarbeitenden weigern, einen entsprechenden Nachweis vorzulegen, die Impfung verweigern oder gar einen gefälschten Nachweis vorlegen, müssen Praxisinhaber:innen das dem Gesundheitsamt unverzüglich melden. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen. In einigen Bundesländern (auch NRW) läuft die bis zum 31.03.2022 den Arbeitgeber:innen eingeräumte Frist für ihre Meldeverpflichtung aus. Danach werden Gesundheitsämter die entsprechenden Nachweise bei den betroffenen Mitarbeiter:innen anfordern und diesen die Möglichkeit geben, eine Impfberatung wahrzunehmen. Kommen Betroffene dieser Aufforderung nicht nach, kann das Gesundheitsamt diesen untersagen, die Praxisräumlichkeiten zu betreten und dort weiterhin tätig zu werden.

 

Eine solche Untersagungsverfügung gilt längstens bis zum 31.12.2022. Das Gesundheitsamt kann allerdings einzelfallbezogen die Folgen des kurzfristigen oder dauerhaften Fortfalls der Arbeitskraft für die Praxis bei seiner Entscheidung berücksichtigen. Eine Weiterbeschäftigung der Betroffenen ist grundsätzlich möglich, bis das Gesundheitsamt ein Verbot des Zutritts oder der Tätigkeit ausgesprochen hat. Hierfür hat die Behörde jedoch bis zum 16.06.2022 Zeit. In der Zeit bis zur Entscheidung des Gesundheitsamts müssen Praxisinhaber:innen abwägen. Das Fehlen des Immunitätsnachweises hat eine Ordnungswidrigkeit zur Folge und kann auch haftungsrechtlich relevant werden. Sollten also Mitarbeiter:innen nicht geimpft sein oder den entsprechenden Nachweis nicht vorlegen, müssen Praxisinhaber:innen deren Einsatz für Aufgaben prüfen, bei welchen es keinen Patient:innenkontakt gibt. Ist das nicht möglich, ist eine Abmahnung zu empfehlen. Eine Kündigung ohne Tätigkeitsverbot muss gut geprüft werden.

 

Quelle: Dr. Anna-Maria Kanter, Rechtsanwältin, Fachanwältin f. Arbeitsrecht, Fachanwältin f. Medizinrecht

 

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