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Aktuell

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31.03.2022 17:16 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Praxisfinanzen, Privates Gebührenrecht

Hygienepauschale zum 31.03.2022 ausgelaufen

Aktuelle Stellungnahme von BLZK und BDIZ EDI


 

 

Information unseres Kooperationspartners Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa e.V. (BDIZ EDI):

 

Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern haben sich nicht auf eine Verlängerung der „Corona-Hygienepauschale“ über den 31.03.2022 hinaus verständigen können. Für die Berücksichtigung der pandemiebedingten Kostensteigerungen (Schutzkleidung, Verbrauchsmaterialen, administrativer Aufwand, Gespräche etc.) bei privatzahnärztlicher Behandlung stehen zwei alternative Wege zur Verfügung: Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ oder Abschluss einer Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 GOZ. Die Verwendung des Begriffs „Hygienepauschale“ kann dabei nicht angeraten werden.

 

Die BLZK rät deshalb zu folgenden Alternativen:

 

1. Berücksichtigung über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ

Die Begründung für die Faktorsteigerung muss sich auf die erbrachte Leistung (und den genau dafür aufgewendeten Hygienemaßnahmen) beziehen. Kostenerstatter werden den alleinigen Hinweis auf „zusätzlichen Hygieneaufwand wegen der Corona-Pandemie“ nicht akzeptieren. Der Aufwand sollte durch Beschreibung der ergriffenen Maßnahmen näher spezifiziert werden. Wegen des Erreichens der Grenze von 3,5-fach wird dieser Weg nur für wenige Leistungen gangbar sein.

 

2. Abschluss einer Vereinbarung mit dem Patienten nach § 2 Abs. 1 GOZ.

Wenn die Kosten, die aus erbrachter Leistung und dabei ausgelöstem Hygieneaufwand entstanden sind, mit der Faktorsteigerung nach § 5 GOZ nicht abgegolten werden können, ist sicherlich eine Berechnung der Leistung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 nach vorheriger Vereinbarung der Königsweg. In der Vereinbarung nach § 2 Absatz 1 GOZ kann der wegen der ausufernden Hygienekosten betriebswirtschaftlich ausgelöste Ausgabenblock angemessen berücksichtigt werden. Der Patient erhält möglicherweise dafür keine Erstattung, ist aber verpflichtet, die entstandenen Kosten zu begleichen. Quelle: BDIZ EDI-PM und BLZK-PM am 31. März 2022

 

Die BLZK möchte Sie ermuntern, auch in 2022 betriebswirtschaftlich zu denken und Ihre Patienten immer wieder auf die gestiegenen Aufwendungen aufmerksam zu machen und die derzeit verbleibenden Abrechnungsmöglichkeiten zu nutzen. Sie unterstützen damit Ihre Kammer im Einsatz für eine leistungsgerechte Honorierung!

 

Christian Berger, Präsident der BLZK