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27.03.2022 09:48 Alter: 2 yrs
Kategorie: Medien & Internet

„Fahrfremde Tätigkeit“

Ablegen auf Oberschenkel als unzulässige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt


 

 

Wenn eine Autofahrerin während der Fahrt ihr Mobiltelefon auf ihrem Oberschenkel ablegt, liegt ein “Halten” i. S. von § 23 Abs. 1a StVO und somit eine Ordnungswidrigkeit vor. So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht (Az. 201 ObOWi 1507/21) nach einem kürzlich veröffentlichten Bericht der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

 

Einer Autofahrerin wurde vorgeworfen verbotswidrig ein Mobiltelefon genutzt zu haben, indem sie es auf ihrem rechten Oberschenkel abgelegt und dabei die Wahlwiederholung mit dem Finger aktiviert hatte. Sie sollte eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro zahlen. Auf den Einspruch der Autofahrerin wurde sie vom Amtsgericht freigesprochen. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

 

Das Bayerische Oberste Landesgericht gab der Staatsanwaltschaft Recht. Die Autofahrerin habe das Mobiltelefon verbotswidrig genutzt und somit eine Ordnungswidrigkeit begangen. Das Mobiltelefon sei durch das Ablegen auf den Oberschenkel i. S. von § 23 Abs. 1a StVO „gehalten“ worden. Nach dem Wortsinn liege ein Halten nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand mit der Hand ergriffen wird, sondern zum Beispiel auch dann, wenn der Gegenstand zwischen Ohr und Schulter oder Oberschenkel und Lenkrad fixiert wird. Zudem sei zu beachten, dass ein Mobiltelefon während der Fahrt nicht allein durch die Schwerkraft auf dem Schenkel verbleiben könne. Vielmehr bedürfe es bewusster Kraftanstrengung, um die Auflagefläche so auszubalancieren, dass das Mobiltelefon nicht herunterfällt. Auch dies unterfalle dem Begriff des Haltens. Es müsse auch der Sinn und Zweck von § 23 Abs. 1a StVO berücksichtigt werden, der darin liege, dass solche nicht mit dem Führen des Fahrzeugs im Zusammenhang stehenden Verhaltensweisen vermieden werden sollen. Die Konzentration auf das Verkehrsgeschehen solle nicht beeinträchtigt werden. Durch das Ablegen des Mobiltelefons auf dem Oberschenkel liege eine solche fahrfremde Tätigkeit mit erheblichem Gefährdungspotenzial vor. Es bestehe die nicht fernliegende Gefahr, dass das Telefon vom Bein rutsche und der Fahrzeugführer darauf unwillkürlich reagiere, um dies zu verhindern. Dadurch würde der Fahrzeugführer vom Verkehrsgeschehen abgelenkt. Quelle: Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 13. März 2022