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20.03.2022 09:18 Alter: 2 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Praxismanagement

Krankschreibung per Telefon bis Ende Mai möglich

Andere Sonderregelungen enden


 

 

Vertragsärzte können Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege weiterhin telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankschreiben. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat diese Corona-Sonderregelung am Freitag (18. März 2022) bis zum 31. Mai verlängert. Viele andere Sonderregelungen laufen Ende März aus. So müssen Patienten für Folgeverordnungen von Heilmitteln oder häuslicher Krankenpflege ab 1. April wieder in die Praxis kommen. Die Sonderregelung, wonach das Ausstellen nach telefonischer Anamnese möglich ist, wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht verlängert.

 

Auch die Abrechnung einer telefonischen Betreuung der Patienten ist ab April nur noch im normalen Umfang möglich. Die Regelung, wonach Telefonkonsultationen umfangreicher berechnungsfähig sind, läuft aus. Das Gleiche gilt für die Videosprechstunde, die seit fast zwei Jahren in unbegrenztem Umfang abgerechnet werden konnte. Vor Einführung dieser Sonderregelung durften Ärzte und Psychotherapeuten maximal 20 Prozent ihrer Patienten (Behandlungsfälle) in einer Videosprechstunde behandeln. Außerdem durften maximal 20 Prozent einer Gebührenordnungsposition als – sofern vorgesehen – Videosprechstunde abgerechnet werden. Dieser Anteil soll nach einer Vorgabe aus dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz auf jeweils 30 Prozent erhöht werden. Die KBV ist dazu im Gespräch mit den Krankenkassen, um die entsprechende Vereinbarung anzupassen. Ebenfalls laufen noch Beratungen zwischen KBV und GKV-Spitzenverband zur Vergütung von Abstrichen bei kurativer Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im EBM. Diese Sonderregelung ist bisher ebenfalls bis zum 31. März befristet.

 

Verlängerung der Telefon-AU aufgrund der Omikron-Welle

 

Die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) hat der G-BA vor dem Hintergrund der anhaltenden Omikron-Welle verlängert. Damit soll verhindert werden, dass Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen nur wegen einer AU-Bescheinigung in die Praxis kommen müssen. Vertragsärzte können bekannte und auch unbekannte Patienten nun weiterhin bis zu 7 Kalendertage nach telefonischer Anamnese krankschreiben, wenn es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Bei fortdauernder Erkrankung ist telefonisch eine einmalige Verlängerung um weitere 7 Kalendertage möglich.

 

Diese Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21). Das Porto für den Versand der Bescheinigungen kann weiter abgerechnet werden (GOP 88122).

 

Sonderregelungen mit längerer Laufzeit

 

Einige der vielen Corona-Sonderregelungen haben eine längere Laufzeit. So können die Untersuchungen U6, U7, U7a, U8 und U9 auch bei einer Überschreitung der für sie jeweils festgelegten Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten durchgeführt und abgerechnet werden. Dies gilt nach Ablauf am 31. März drei Monate fort – also bis 30. Juni. Derzeit wird im G-BA auf Antrag der KBV über eine weitere Verlängerung beraten. Bis zum 31. Mai dürfen im Entlassmanagement Verordnungen für bis zu 14 Tage ausgestellt werden. Außerdem bestehen bis zu diesem Datum für Apotheker mehr Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe, wenn ein Medikament nicht vorrätig ist. Auch Erleichterungen bei der Substitutionstherapie und der Verwendung von BtM-Rezeptformularen gelten bis zum 31. Mai.

 

Die wichtigsten Sonderregelungen und bis wann sie genutzt werden können, hat die KBV in einer Übersicht zusammengestellt. Diese Corona-Sonderregelungen gelten über den 31. März hinaus:

 

Bis 31. Mai 2022

 

  • Telefon-AU: Vertragsärzte dürfen bekannte und unbekannte Patienten bis zu 7 Kalendertage am Telefon krankschreiben. Voraussetzung ist, dass es sich um eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege handelt. Bei fortdauernder Erkrankung ist telefonisch eine einmalige Verlängerung um 7 Kalendertage möglich. Diese Regelungen gelten auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes (Muster 21). Das Porto für den Versand der Bescheinigungen kann weiter abgerechnet werden.
  • Entlassmanagement: Krankenhäuser können für bis zu 14 Tage nach der Entlassung aus dem Krankenhaus zum Übergang in die ambulante Versorgung Leistungen veranlassen beziehungsweise Bescheinigungen ausstellen.
  • Arzneimittel, Substitution, Betäubungsmittel: Es bestehen mehr Austauschmöglichkeiten bei der Arzneimittelabgabe sowie Erleichterungen bei der Substitutionstherapie und die Verwendung von BtM-Rezeptformularen anderer Ärzte ist möglich – Näheres auf der Themenseite Corona-Sonderregelungen.

 

Bis 30. Juni 2022

 

  • Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9: Die eigentlich vorgegebenen Untersuchungszeiträume können überschritten werden. Über eine nochmalige Verlängerung der Regelung will der G-BA im April beraten.

 

Quelle: KBV-„PraxisNachrichten“ am 19. März 2022