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12.03.2018 11:09 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Kosten eines Wegeunfalls steuerlich absetzen

Auch Gerichts- und Anwaltskosten


Die bei Unfällen auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück entstandenen Kosten können beim Finanzamt zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten steuermindernd geltend gemacht werden, wenn der Unfall selbst verursacht ist und keine Versicherung, z. B. die Vollkaskoversicherung, den Schaden ersetzt.

 

In diesem Fall können die Reparaturkosten des eigenen Fahrzeugs und auch die des Unfallgegners abgesetzt werden, wenn ein Kfz-Gutachten über den Schaden und ein Unfallbericht, der den Unfall zum Zeitpunkt einer Betriebsfahrt bestätigt, vorgelegt werden kann. Daneben können auch Gutachterkosten, Schadensersatzleistungen, Gerichts- und Anwaltskosten, (z. B. durch die Haftpflicht- oder Kaskoversicherung oder den Schädiger) geltend gemacht werden.

 

Wird der Pkw nicht repariert, kann anstelle der Kosten eine Wertminderung geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeugs von in der Regel 6 – 8 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Auch können die in Folge des Unfalls an die Haftpflicht- und Kaskoversicherung zu zahlenden Mehrbeträge als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die nach einer Reparatur eventuell verbleibende schlechtere Verkäuflichkeit als Unfallwagen kann aber nicht berücksichtigt werden.

 

Sofern sich der Unfall auf einer Dienstreise oder bei Fahrten von Arbeitnehmern mit wechselnden Tätigkeitsstätten ereignet hat, sind nicht nur die Kosten absetzbar, sondern der Arbeitgeber kann die anfallenden Aufwendungen des Arbeitnehmers zudem in voller Höhe als Reisenebenkosten steuerfrei ersetzen.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 9. März 2018