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23.02.2022 15:46 Alter: 2 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Kinderbetreuungskosten

Sonderausgabenabzug trotz Arbeitgeberersatzleistungen?


 

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu Stellung genommen, ob ein Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben möglich ist, wenn der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringt (Az. III R 54/20).

 

Das Kind der klagenden Eheleute K besuchte einen Kindergarten. Dafür zahlten die Eheleute Kindergartenbeiträge. Der Arbeitgeber des einen Elternteils zahlte zur Unterbringung und Betreuung des Kindes Leistungen in Höhe der Beiträge, die steuerfrei nach § 3 Nr. 33 EStG waren. Mit dem Finanzamt entstand Streit darüber, ob die Kindergartenbeiträge als Sonderausgaben geltend gemacht werden können.

 

Der BFH entschied nun nach Information der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG , dass Kinderbetreuungskosten seit dem Veranlagungszeitraum 2012 als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu behandeln sind. Wenn ein Arbeitgeber steuerfreie Leistungen zur vorschulischen Kinderbetreuung erbringe, sei der Sonderausgabenabzug in Höhe dieser Leistungen zu kürzen, denn der Abzug von Sonderausgaben setze Aufwendungen voraus, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet werde. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 23. Februar 2022