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27.08.2018 12:05 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Arbeitgebergeschenke und Steuerpflicht

Cave: Verpackungs- und Versandkosten


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu der Frage Stellung genommen, ob Versand- und Handlingkosten in die Bewertung der Sachbezüge und in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen (Definition des Endpreises) sind (Az. VI R 32/16).

 

Im vorliegenden Fall betrieb die Klägerin eine Spedition und hatte ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines Prämiensystems für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Fremdfirma Waren (z. B. Textilien und Haushaltsgegenstände) zu bestellen. Hierfür stellte diese Fremdfirma der Klägerin in der Regel einen Betrag von 43,99 Euro (brutto) sowie Versand- und Handlingkosten von 7,14 Euro (brutto) in Rechnung. Das Finanzamt nahm die Klägerin nach einer Lohnsteueraußenprüfung für die nicht von ihr einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung, weil die Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro im Monat überschritten war. Hiergegen machte die Klägerin geltend, die Übernahme der Versand- und Handlingkosten führe bei ihren Arbeitnehmern zu keinem geldwerten Vorteil und sei daher nicht in die Freigrenze einzubeziehen. Das FG Baden-Württemberg hatte die Klage abgewiesen.

 

Der BFH entschied: Wird das Geschenk dem Arbeitnehmer frei Haus geliefert, können dabei auch die Versandkosten dazu führen, dass die steuerliche Freigrenze von 44 Euro überschritten wird. Im Streitfall bekräftigte das Gericht zunächst seine bisherige Rechtsprechung, wonach als Wert des Geschenks der „günstigste Einzelhandelspreis am Markt” heranzuziehen sei. Nach Auffassung der Richter könne dabei der vom Arbeitgeber aufgewendete Betrag ein Anhaltspunkt sein, wegen des Einheitspreises von 43,99 Euro im Streitfall sei dies hier jedoch fraglich. Außerdem müssten Mengenrabatte wieder aufgeschlagen werden, wenn Verbraucher diese nicht erhalten. Zwar erhöhe die Lieferung nach Hause hier nicht den Wert der Prämie, doch sie könne ein weiteres Geschenk sein und so ebenfalls dazu führen, dass die Freigrenze von insgesamt 44 Euro monatlich überschritten werde. Es sei entscheidend, ob auch Endverbraucher für das Produkt Versandkosten zu tragen hätten.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 27. August 2018