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26.01.2022 13:28 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Praxisfinanzen, Privates Gebührenrecht

BDK Bayern zum Thema Lingualretainer

Kieferorthopäden üben Kritik an Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts


 

 

Als Fehlurteile bewertet der BDK Bayern die zu Beginn 2021 ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 5 C 7.19 vom 26. 2. 2021 und 5 C 8.19 vom 5. 3. 2019) zu Beihilfeleistungen für den festsitzenden Lingualretainer und dessen adhäsiver Befestigung nach Nr. 2197 GOZ. Dem BVerwG lagen Entscheidungen der Beihilfebehörden aus Nordrhein-Westfalen zugrunde. Auf diese Entscheidungen stützen nun auch die bayerischen Beihilfebehörden ihre ablehnenden Entscheidungen.

 

„Den Entscheidungen fehlt aus unserer Sicht der kieferorthopädisch-fachliche Hintergrund“, sagt Dr. med. dent. Marion Teichmann, Vorsitzende des BDK-Landesverbandes Bayern. Nach Überzeugung des BDK führen die Urteile nicht dazu, auf die Berechnung der erbrachten Leistungen zu verzichten, zumal die für die Auslegung der GOZ zuständigen Zivilgerichte in gefestigter Rechtsprechung die Erstattungspflicht bei adhäsiven Befestigungen nach Nr. 2197 GOZ bestätigt haben. Auch stellte die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Bayern die Berechnung des Retainers bislang nicht in Frage. Dr. Marion Teichmann: „Wir halten die Berechnung dieser Leistungen aus gebührenrechtlicher Sicht für angemessen und vertretbar, weil sie vom Aufwand her in den kieferorthopädischen Kernleistungen nicht enthalten sind. So hatte es zuvor auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung zum Retainer, der das Behandlungsergebnis nach Beendigung der kieferorthopädischen Maßnahmen stabilisiert, gesehen. Auch im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Retainer als eigenständige Leistung anerkannt, was das BVerwG bei seiner Auslegung der GOZ nach Meinung des BDK-Landesverbands hätte berücksichtigen müssen.“

 

Der Vorstand des BDK-Landesverbands drängt gegenüber dem Bayerischen Finanzministerium als Dienstherr der Beihilfebehörden auf baldige Klärung im Interesse der Beihilfeberechtigten. Dieses Anliegen unterstützt auch die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK) als Berufsvertretung, so der Präsident der BLZK, Christian Berger.Quelle: PM des BDK Bayern am 26. Januar 2022