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23.01.2022 10:31 Alter: 2 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Zahnheilkunde

Johnson & Johnson: Zur Grundimmunisierung zweite Impfung nötig

Genesenenstatus auf drei Monate verkürzt


 

 

Nach einer einmaligen Impfung mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson ist eine zweite Impfung zur Vervollständigung der Grundimmunisierung erforderlich. Damit zählt die zweite Impfung mit diesem Impfstoff auch nicht als Auffrischimpfung.

 

Das Paul-Ehrlich-Institut hat die Anforderungen für den vollständigen Impfschutz von Personen, die mit dem Impfstoff Janssen geimpft wurden, entsprechend geändert. Vorausgegangen war eine Anpassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundesgesundheitsministeriums.

 

Zweite Impfung nach vier Wochen

 

Personen, die einmal mit dem Impfstoff Janssen von Johnson & Johnson geimpft wurden, brauchen nun eine zweite Impfung zur Vervollständigung ihrer Grundimmunisierung. Sie gelten erst dann als vollständig geimpft. Laut Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sollte die zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff (BioNTech/Pfizer oder Moderna) mit einem Mindestabstand von vier Wochen erfolgen. Personen, die bereits eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten haben, empfiehlt die STIKO mindestens drei Monate nach erfolgter Grundimmunisierung eine Auffrischimpfung mit einem mRNA-Impfstoff.

 

Hinweise zur Dokumentation und Abrechnung

 

Durch die neuen Vorgaben ergeben sich Änderungen für die Abrechnung und Dokumentation von Impfungen, die mit COVID-19 Vaccine Janssen von Johnson & Johnson erfolgen. Bei der täglichen Dokumentation wird die erste Impfung mit diesem Impfstoff künftig als Erstimpfung und nicht mehr als Abschlussimpfung erfasst. Das Impfdoku-Portal wird entsprechend angepasst und steht in Kürze bereit. Bis dahin dokumentieren Praxen die erste Impfung mit Janssen übergangsweise noch als Abschlussimpfung. Die Pseudoziffern zur Abrechnung von Impfungen mit Janssen werden ebenfalls angepasst. Sie stehen mit dem nächsten Software-Update spätestens Anfang Februar zur Verfügung. Zweitimpfungen bei Janssen-Geimpften mit einem mRNA-Impfstoff werden bei der täglichen Dokumentation ab sofort als Abschlussimpfung, Drittimpfungen mit einem mRNA-Impfstoff als Auffrischimpfung gemeldet. Für die Abrechnung verwenden Ärztinnen und Ärzte die jeweilige Pseudoziffer für den Impfstoff von BioNTech/Pfizer beziehungsweise Moderna; zum Beispiel bei einer Abschlussimpfung mit Moderna die Pseudoziffer 88332B (allgemein).

 

Genesenenstatus verkürzt

 

Wegen des erhöhten Infektionsrisikos infolge der sich ausbreitenden Virusvariante Omikron wurde der Genesenenstatus angepasst. Als genesen gelten Personen nur noch drei und nicht mehr sechs Monate nach einer Infektion.

 

Nach den angepassten Vorgaben des Robert Koch-Instituts können Personen ein Genesenenzertifikat erhalten, wenn das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Die Testung zum Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein. Nach Ablauf der 90 Tage gilt die Person nicht mehr als „genesen“. Um als genesene Person vollständig geimpft zu sein und Anspruch auf ein Genesenen-Impfzertifikat zu haben – auch wenn die Erkrankung länger als 90 Tage her ist –, reicht eine Impfung aus. Quelle: KBV am 21. Januar 2022