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16.01.2022 10:46 Alter: 2 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Hochwasser: Steuerliche Hilfsmaßnahmen verlängert

Vereinfachte Antragsformulare


 

 

Die Finanzverwaltungen Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz verlängern den Katastrophenerlass in wichtigen Bereichen. Zu den konkreten Unterstützungsmaßnahmen gehören:

 

  • Stundungen von Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz-, Erbschaft-/Schenkung- sowie Grunderwerbsteuer für bis zum 31.03.2022 fällige Forderungen längstens bis zum 30.06.2022 ohne Ratenzahlungen.
  • Keine Vollstreckungsmaßnahmen bis zum 30.06.2022 – bei Antragstellung bis zum 31.03.2022 für die bis dahin fälligen Steuern.
  • Auf die Erhebung von Stundungszinsen wird verzichtet bzw. Säumniszuschläge werden erlassen.
  • Anträge auf die Anpassung der Vorauszahlungen können ebenfalls bis zum 31.03.2022 im vereinfachten Verfahren gestellt werden.
  • Erleichterungen für die Hilfeleistenden im Spenden- und Unternehmenssteuerrecht.
  • Sonderabschreibungsmöglichkeiten für den Wiederaufbau, davon profitieren Wirtschaft und Privatpersonen.
  • Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern und deren Familien, deren Wohnungen und Häuser durch das Unwetter unbewohnbar geworden sind, vorübergehend Unterkünfte und Verpflegung steuerfrei gewähren.
  • Großzügige Möglichkeiten für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden: Für Spenden an Gemeinden, Städte und Landkreise gilt bis zur Höhe von 300 Euro stets der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Das heißt, dass der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg genügt.

 

Katastrophenerlass und vereinfachte Antragsformulare sind online abrufbar unter FinMin Bayern, FinMin Nordrhein-Westfalen und Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz.

 

Hintergrund

 

Die Unwetterereignisse mit Hochwasser im Juni/Juli 2021 haben viele Regionen in mehreren Bundesländern schwer getroffen. Die Finanzministerien Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen sowie das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hatten aktuelle Katastrophenerlasse verabschiedet, denen das Bundesministerium der Finanzen zustimmte. Darin werden u. a. diverse steuerliche Erleichterungen für von den Unwetterereignissen Betroffene geregelt.

 

Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 15. Januar 2022