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24.08.2018 17:15 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen

Online-Banking mit SMS-Tan

Kontoinhaber muss ohne nachgewiesenes Eigenverschulden nicht haften


Das Landgericht Kiel entschied, dass dann, wenn Unbefugte die korrekte PIN zur Erteilung eines Zahlungsauftrages per Online-Banking eingesetzt haben, die Bank die Beweislast dafür trägt, dass der Kontoinhaber das Abhandenkommen der PIN zu vertreten habe (Az. 212 O 562/17).

 

Im vorliegenden Fall unterhielt der Kläger bei der beklagten Sparkasse ein Konto, von dem aufgrund zweier von ihm nicht autorisierter Überweisungen – rund 28.000 Euro -verschwunden waren. Bereits seit Jahren nutzte der Kläger das Online-Banking und verwendete hierfür die „SMS-Tan”. Der Kläger verlangte 28.000 Euro von der Sparkasse zurück.

 

Das LG Kiel gab der Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Anspruch des Klägers auf Ausgleichung des Kontos auf den Stand vor den zwei nicht autorisierten Überweisungsvorgängen gegeben. Die Sparkasse ihrerseits habe keinen Schadensersatzanspruch, da diese nicht auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes beruhten. Des Weiteren liege kein Fall vor, in dem der Schaden infolge einer sonstigen missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsauthentifizierungsinstrumentes entstanden sei und der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt habe. Im Streitfall sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger die personalisierten Sicherheitsmerkmale unsicher aufbewahrt habe.

 

Hinweis:

Bei der sog. SMS-Tan senden die Banken für jede Überweisung eine Code-Nummer aufs Handy, die der Kontoinhaber dann online eingibt. Damit wird die Überweisung freischaltet.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 24. August 2018