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03.01.2022 10:53 Alter: 2 yrs
Kategorie: GKV-Szene, Praxisfinanzen

Künstlersozialabgabe weiter stabil

Abgabesatz bleibt bei 4,2 Prozent


 

 

In der Künstlersozialversicherung wurden mehrere Maßnahmen getroffen, um Härten infolge der COVID-19-Pandemie zu vermeiden. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe bleibt dank zusätzlicher Bundesmittel ab dem 1. Januar 2022 weiterhin stabil bei 4,2 Prozent. Darüber hinaus bleibt die jährliche Mindesteinkommensgrenze i. H. von 3.900 Euro im Künstlersozialversicherungsgesetz für Versicherte auch für das Jahr 2022 ausgesetzt. Zudem wurde die vorübergehende Erhöhung der Verdienstgrenze für zusätzliche nicht-künstlerische selbstständige Tätigkeiten von 450 Euro auf 1.300 Euro im Monat ebenfalls um ein Jahr bis zum Jahresende 2022 verlängert.

 

Hinweis

 

Wenn ein Unternehmen künstlerische Leistungen in Anspruch nimmt, ist es in der Regel dazu verpflichtet, die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Alle Entgelte, die an Künstler geleistet wurden, müssen bei der Künstlersozialkasse (KSK) gemeldet werden. Sämtliche an selbstständige Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelte eines Jahres müssen bis zum 31. März des Folgejahres an die KSK gemeldet werden. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 31. Dezember 2021