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03.01.2022 10:49 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Triage

BÄK: Ärzteschaft in gesetzliche Regelungen eng einbinden


 

 

Grundsatz bei Allokationsentscheidungen im Falle eines Kapazitätenmangels muss immer sein, dass kein Menschenleben mehr wert ist als ein anderes. Dies hat die Bundesärztekammer (BÄK) bereits im Mai des vergangenen Jahres in einer Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte klargestellt. „Es verbieten sich Benachteiligungen aufgrund von zum Beispiel Alter, Geschlecht, Nationalität, Behinderung oder sozialem Status“, heißt es darin. Auch chronische Erkrankungen wie Demenz dürften nicht zu einem pauschalen Ausschluss von erforderlicher Behandlung führen. Vielmehr müssten die medizinische Indikation, der Patientenwille und die klinischen Erfolgsaussichten zentrale Kriterien für die Entscheidung angesichts knapper Ressourcen sein. Diese würden auch für die Entscheidung über die Fortführung einer Intensiv- oder Beatmungstherapie gelten.

 

In ihrer schriftlichen Stellungnahme zu dem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1541/2) hat die Bundesärztekammer als Sachverständige Dritte im Dezember letzten Jahres betont, dass Allokationsentscheidungen bei knappen Ressourcen immer ärztlich bleiben müssen. Aus diesem Grund begrüßt die BÄK die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, nach denen der Gesetzgeber die „Sachgesetzlichkeiten“ der klinischen Praxis, etwa die aus medizinischen Gründen gebotene Geschwindigkeit von Entscheidungsprozessen, ebenso zu achten hat, wie die Letztverantwortung des ärztlichen Personals für die Beurteilung medizinischer Sachverhalte im konkreten Einzelfall, die in deren besonderer Fachkompetenz und klinischer Erfahrung begründet liegt. 

 

Vor diesem Hintergrund appelliert Bundesärztekammer-Präsident Dr. Klaus Reinhardt an den Gesetzgeber, die verfasste Ärzteschaft bei der Ausgestaltung der von dem Bundesverfassungsgericht ausdrücklich eingeräumten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielräume der zu schaffenden gesetzlichen Regelungen eng einzubinden. Quelle: BÄK-PM am 28. Dezember 2021