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31.12.2021 09:44 Alter: 2 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Zahnheilkunde

Ab Montag für Risikopatienten

Erstes orales antivirales Medikament


 

 

Das oral anwendbare antivirale Medikament Molnupiravir zur Behandlung von COVID-19-Risikopatienten kann ab Montag verordnet werden. Damit steht neben den monoklonalen Antikörpern ein weiteres Arzneimittel zur Verfügung, das schwere Krankheits- und Todesfälle bei Risikopatienten verhindern kann.

 

Die Bundesregierung hat von dem Arzneimittel Molnupiravir der Firma Merck Sharp & Dohme mit dem Handelsnamen Lagevrio® zunächst 80.000 Dosen beschafft. Es soll zur Behandlung von nicht hospitalisierten Patienten mit COVID-19 ohne zusätzlichen Sauerstoffbedarf und erhöhtem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf eingesetzt werden.

 

Bundesregierung bringt Lagevrio® rechtmäßig in Verkehr

 

Molnupiravir ist in der Europäischen Union noch nicht zugelassen, wird allerdings von der Bundesregierung rechtmäßig in Verkehr gebracht. Daten aus der für die Zulassung eingereichten Studie zeigen, dass bei Gabe über fünf Tage (2x800mg/Tag) die Hospitalisierungs- und/oder Sterberate gegenüber Placebo um etwa 30 Prozent niedriger liegt. Das Medikament wird in der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) und des Ständigen Arbeitskreises der Kompetenz- und Behandlungszentren für Krankheiten durch hoch-pathogene Erreger (STAKOB) als „gut verträglich“ beschrieben. Es gebe bisher auch keine Hinweise auf Medikamenteninteraktionen.

 

Kriterien und Hinweise für die Anwendung

 

Entscheidungskriterien für die Anwendung von Molnupiravir insbesondere bei derzeit begrenzter Verfügbarkeit sind der Stellungnahme von AWMF und STAKOB zufolge vor allem hohes Alter und das Vorliegen mehrerer Risikofaktoren wie Adipositas, Diabetes, chronische Niereninsuffizienz, Krebs sowie Herz- und Lungenerkrankungen. Bei immunsupprimierten Patienten mit unzureichender Impfantwort wird bevorzugt die Gabe monoklonaler Antikörper empfohlen. Hinweise für die Anwendung des Medikaments hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einem entsprechenden Informationsblatt für die Patienten zusammengestellt. Danach darf Lagevrio® unter anderem nicht von Schwangeren oder gebärfähigen Frauen, die keine zuverlässige Verhütungsmethode anwenden, eingenommen werden. Das Informationsblatt wird zusammen mit dem Medikament dem Patienten durch die Apotheke ausgehändigt.

 

Therapiebeginn innerhalb von fünf Tagen

 

Die Einnahme von Molnupiravir sollte innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzen von COVID-19 Symptomen beginnen. Die empfohlene Dosis beträgt 800 mg (vier 200mg-Kapseln) oral alle zwölf Stunden an fünf aufeinanderfolgenden Tagen. Der Bund sieht ein spezielles Verfahren zur Verordnung und Belieferung vor. Danach können Ärzte nach patientenindividueller Risikoabwägung (siehe Stellungnahme AWMF und STAKOB) die Verordnung ausstellen und diese direkt an eine Apotheke übermitteln, sobald ein positives Testergebnis vorliegt. Hierfür reicht auch ein Antigentest aus. In diesem Fall erfolgt nach der Verordnung zusätzlich eine PCR-Testung. Die Apotheken dürfen die Arzneimittel nur auf Grund einer ärztlichen Verordnung beim Großhandel bestellen und an den Patienten zusammen mit den Anwendungshinweisen abgeben (auch per Botendienst). Alle an der Lieferkette Beteiligten sind gehalten, die ärztliche Verordnung schnellstmöglich zu beliefern. Daher kann der Arzt den Apotheker – insbesondere auch telefonisch – über die Verschreibung vorab unterrichten, sodass die Bestellung bereits ausgelöst werden kann. Eine Bevorratung der Apotheke ist nicht erlaubt.

 

Verordnung auf Muster 16

 

Vertragsärztinnen und -ärzte stellen die Verordnung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) aus. Als Kostenträger geben sie – wie beim COVID-19-Impfstoff – das Bundesamt für Soziale Sicherung mit dem IK 103609999 an. Bei auftretenden unerwünschten Ereignissen müssen diese wie bei anderen Arzneimittel auch umgehend an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gemeldet werden. Weitere Informationen unter anderem zur digitalen Meldung von Nebenwirkungen stellt das BfArM hier zur Verfügung. Quelle: KBV-„PraxisNachrichten“ am 31. Dezember 2021