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Kategorie: Arbeitsrecht, Praxismanagement
Krankschreibung per Videosprechstunde
Möglichkeiten erweitert
Bereits seit Oktober 2020 können Ärztinnen und Ärzte auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten fest[1]stellen. Allerdings galt dies bisher nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind. Künftig können nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) auch PatientInnen auf diese Weise krankgeschrieben werden, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt unbekannt waren. Damit wird dem Auftrag des Gesetzgebers mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (DVPMG) vom Juni 2021 gerecht. Es ist aber ein Unterschied zu machen:
- Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist die Krankschreibung bis zu drei Kalendertagen möglich,
- für in der Arztpraxis bekannte Versicherte bis zu sieben Kalendertage.
Folgekrankschreibungen über Videosprechstunde sind weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht. Ebenfalls unveränderte Voraussetzung ist, dass die Symptomatik eine solche Abklärung zulässt.
Unabhängig vom getroffenen Beschluss zur Krankmeldung per Videosprechstunde gilt bis zum 31.12.2021 die Corona-Sonderregelung zur Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung bis zum 31.12.2021 nach telefonischer Befragung bis zu sieben Kalendertage, nebst einmaliger Verlängerungsmöglichkeit für weitere sieben Kalendertage. Quelle: heller::kanter (Rechtsanwälte) in RI-ZÄ IV 2021, Rechtsinformationen für Zahnärzte (Erstveröffentlichung am 21.12.2021)