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28.12.2021 10:43 Alter: 2 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge

Von 44 Euro auf 50 Euro


 

 

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten steuerfreie Sachbezüge beispielsweise in Form von Fahrtickets, Geldkarten oder Gutscheinen gewähren. Ab 1. Januar 2022 erhöht sich die Freigrenze dieses Monatsbetrages von bisher 44 Euro auf 50 Euro. Hinweise für Voraussetzungen für die Sachbezugseigenschaft z. B. von Gutscheinen und Geldkarten ab 2022:

 

Als Sachbezug gelten gemäß der gesetzlichen Regelung nur Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

 

Drei verschiedene Kategorien sind erlaubt:

 

  • Limitierte Netze (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a ZAG): Hierunter fallen Gutscheinkarten von Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
  • Limitierte Produktpalette (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b ZAG): Hierunter fallen zum Beispiel Tankkarten, Gutscheinkarten für einen Buchladen, Beauty- oder Fitnesskarten sowie Kinokarten.
  • Instrumente zu steuerlichen und sozialen Zwecken (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c ZAG): Hierzu gehören zum Beispiel Essensmarken.

 

Bei Detailfragen zur Rechtslage von Sachbezügen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 28. Dezember 2021