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27.12.2021 19:27 Alter: 2 yrs
Kategorie: GKV-Szene, Medizinrecht

Gefälschte Mund-Nasen-Schutz-Atteste

Berufs- und strafrechtliche Aspekte


 

 

Das Landgericht Freiburg hat eine Entscheidung zur Ausstellung von sog. Mund-Nasen-Schutz Attesten (MNS-Atteste) gefällt (Beschl. v. 05.08.2021, Az. 2 Qs 36/21, erschienen am 15.12.2021). Die Entscheidung hat unabhängig von der Gesetzesanpassung wg. der Fälschung von Impfpässen durch das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22.11.2021 Relevanz für (Zahn-)Ärzte und regelt verbliebene Rechtsfragen.

 

Laut dem Landgericht Freiburg stellt zunächst ein ärztliches Attest mit der Aussage „Damit ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unzumutbar“ ein Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde dar. Nicht notwendig ist, dass in dem ärztlichen Attest die Befundtatsachen oder eine Diagnose benannt werden.Bei Ausstellung eines ärztlichen Attests zur Befreiung über die Maskenpflicht wird nach gerichtlicher Auffassung stets erklärt, dass eine körperliche Untersuchung des Patienten stattgefunden habe. Das Attest sei damit in der Regel unrichtig, wenn diese erforderliche Untersuchung nicht durchgeführt wurde.

 

Ist eine körperliche Untersuchung im Einzelfall unterblieben und soll das Attest gleichwohl „richtig“ sein, muss sich das Unterbleiben der Vornahme einer körperlichen Untersuchung vielmehr aus dem Attest selbst ergeben. Welche Form der Untersuchung erforderlich und so konkludent miterklärt wird, ist einzelfallabhängig und nach medizinischen und medizinrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Unabhängig von der Frage, welche Art der Befunderhebung im Einzelfall den Regeln der ärztlichen Kunst entspricht, ist allein eine telefonische für die Ausstellung eines ärztlichen Attests jedenfalls nicht ausreichend. Den strafrechtlich hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des Tatvorsatzes bejahte das Gericht, weil sich der Arzt bewusst gewesen sei, dass eine Attestierung ohne körperliche Untersuchung erfolgt war. Quelle: heller::kanter (Rechtsanwälte) in RI-ZÄ IV 2021, Rechtsinformationen für Zahnärzte (Erstveröffentlichung am 21.12.2021)