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27.12.2021 12:04 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Medien & Internet, Praxismanagement, Privates Gebührenrecht, Zahnheilkunde

Werbung für Fernbehandlungen

BGH: Verstoß gegen Berufsrecht


 

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen für ärztliche Fernbehandlungen geworben werden darf (BGH 09.12.2021, Az. I ZR 146/20). Der Fall betraf die Werbung einer privaten Krankenversicherung, enthält allerdings auch für Sie interessante allgemeingültige Aussagen.

 

Die Krankenkasse warb mit der Aussage „Erhalte erstmals in Deutschland Diagnosen, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App" für eine App von in der Schweiz ansässigen Ärzten. Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sieht hierin einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung für Fernbehandlungen.

 

Der BGH hat entschieden, dass die beanstandete Werbung gegen § 9 HWG in seiner alten und neuen Fassung verstößt. Zwar sei das in Satz 1 geregelte Verbot in der neuen Fassung nicht mehr auf die Werbung für Fernbehandlungen anzuwenden, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen. Zu diesen Kommunikationsmedien gehören auch Apps. Das gelte aber nur, sofern nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Mit den Standards seien – entgegen der Ansicht der Krankenkasse – nicht die Regelungen des für den behandelnden Arzt geltenden Berufsrechts gemeint. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Fernbehandlung den Ärzten in der Schweiz schon seit Jahren erlaubt ist. Der Begriff der allgemein anerkannten fachlichen Standards bezieht sich vielmehr auf die Pflichten, die sich aus einem medizinischen Behandlungsvertrag ergeben, und die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Diese ergeben sind aus gewachsenen Standards und aus den Leitlinien medizinischer Fachgesellschaften oder den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Die umfassende, nicht auf bestimmte Krankheiten oder Beschwerden beschränkte Werbung zur Fernbehandlung entspreche nicht den zum Behandlungszeitpunkt bestehenden entsprechenden Standards. Die beanstandete Werbung wurde für unzulässig erklärt. Quelle: heller::kanter (Rechtsanwälte) in RI-ZÄ IV 2021, Rechtsinformationen für Zahnärzte (Erstveröffentlichung am 21.12.2021)