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21.12.2021 16:17 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Medizinrecht, Privates Gebührenrecht

Für Zahnärzte mit Praxislabor

„Angemessener kalkulatorischer Gewinnanteil“ abzurechnen


 

 

Das Landgericht Darmstadt (LG) entschied mit Urteil vom 15.03.2021 (Az.: 18 O 33/20), dass Zahnärzte bei Nutzung des CEREC-Systems einen Gewinnanteil abrechnen dürfen. Insbesondere sei in der Abrechnung eines angemessen kalkulierten Gewinnanteils im Zusammenhang mit im eigenen Praxislabor erbachten zahntechnischen Leistungen kein Verstoß gegen § 9 Abs.1 Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) zu sehen.

 

Ein Wettbewerbsverband hatte gegen den Hersteller des CEREC-Systems, Dentsply Sirona, wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerbs geklagt. Die Beklagte erwecke in ihren Broschüren den unzutreffenden Eindruck, dass Zahnärzte eigenständig erbrachte zahntechnische Leistungen willkürlich kalkulieren könnten. Zudem werde zur Unwahrheit behauptet, dass das System der Beklagten und die damit erbrachten zahntechnischen Leistungen von Zahnärzten zur Gewinnsteigerung genutzt werden könnten. Hierzu führte die Klägerin aus, dass die Abrechnung von zahntechnischen Leistungen unter Kalkulation einer Gewinnmarge für den Zahnarzt einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 GOZ darstelle.

 

Das LG wies die Klage nun als unbegründet zurück und stellte insbesondere klar, dass Zahnärzte mit der Abrechnung eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils im Zusammenhang mit im eigenen Praxislabor erbrachten zahntechnischen Leistungen nicht gegen § 9 Abs. 1 GOZ verstoßen. Demzufolge liege auch kein Verstoß seitens der Beklagten gegen die Vorschriften des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerbs vor, insbesondere werde nicht der Eindruck erweckt, dass Zahnärzte eigenständig erbrachte Leistungen willkürlich kalkulieren könnten.

 

Zur Begründung verwies das LG zum einem auf den Regierungsentwurf (BR-Drucks. 276/87) zu § 9 Abs.1 GOZ, in welchem es ausdrücklich heißt, dass auch für zahntechnische Leistungen, die im eigenen Praxislabor erbracht werden, der Zahnarzt die tatsächlich entstanden Kosten unter Einschluss eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils als Auslagen abrechnen darf. Dem stünde auch der Wortlaut von § 9 Abs. 1 GOZ nicht entgegen. Zum anderen würden auch Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 GOZ nicht gegen diese Auffassung sprechen. Vielmehr verstieße die Auffassung des Klägers, dass ein Verlust, der beim Betrieb eines eigenen Praxislabors entstehen kann, durchweg allein vom Zahnarzt zu tragen wäre, gegen den Sinn und Zweck von § 9 Abs.1 GOZ. Denn damit stünde der Zahnarzt, der ein Eigenlabor betreibt, schlechter, als der Kollege, der mit einem Fremdlabor zusammenarbeitet, was von § 9 Abs. 1 GOZ nicht gewollt sei.

 

Auch das Argument der Beklagten, dass ein über das Eigenlabor erzielbarer Gewinn dem Zahnarzt den vom Berufsrecht nicht gewollten Anreiz böte, das bestehende Eigenlabor auch auszulasten und denjenigen Zahnersatz auszuwählen, der ihm auch einen finanziellen Vorteil bringt, verfängt nicht. Schließlich ist der Zahnarzt immer verpflichtet, den Patienten auch über Behandlungsalternativen aufzuklären und dies entsprechend zu dokumentieren. Nicht zuletzt sei es auch nicht verhältnismäßig, dem ein Eigenlabor betreibenden Zahnarzt das volle Risiko eines wirtschaftlichen Verlustes ohne die Möglichkeit der Erzielung eines angemessenen kalkulatorischen Gewinnanteils aufzubürden. Autor: RA Prof. Dr. Bernd Halbe, Fachanwalt für Medizinrecht, DR. HALBE REHTSANWÄLTE