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17.12.2021 09:41 Alter: 2 yrs
Kategorie: Medizinrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Behandlung von Patienten unter Betreuung

ZfN-Rechtstipp


 

 

Neuer Rechtstipp unseres Kooperationspartners

 

Zahnärzte für Niedersachsen e.V. (ZfN):

 

Die Behandlung von Patienten, für die vom Gericht eine Betreuung angeordnet wurde, stellt den Behandler häufig vor allem dann vor Probleme, wenn der Betreuer den Patienten nicht zur Behandlung begleitet, sondern z.B. telefonisch die Nachricht hinterlässt, dass der Patient in der Lage sei, die Aufklärung zu verstehen und die benötigte Einwilligung zu erteilen. Der Betreuer müsse lediglich informiert werden und brauche nicht bei der Aufklärung dabei zu sein. Im Falle der Anordnung einer Betreuung herrscht weitgehend Unkenntnis in der Praxis:

 

Zunächst sollte sich der Behandler stets, wenn er davon Kenntnis erhält, dass für den Patienten eine Betreuung vom Gericht angeordnet wurde, die Bestellungsurkunde des Betreuers zeigen lassen. Aus dieser ist nämlich zu entnehmen, für welchen Bereich das Gericht eine Betreuung angeordnet hat. Von Bedeutung für den Behandler ist, ob eine Betreuung für die Gesundheitsvorsorge und/oder eine Betreuung für alle finanziellen Angelegenheiten angeordnet wurde.

Ist eine Betreuung in der Gesundheitsvorsorge angeordnet worden, hat das Gericht festgestellt, dass der Patient nicht in der Lage ist, Entscheidungen über seine Gesundheit zu treffen, sondern hierzu der Hilfestellung des Betreuers bedarf. Zwar kann der Patient durchaus in der Lage sein, die erforderliche Aufklärung zu verstehen und in die Behandlung einwilligen. Jedoch sollte in diesen Fällen auf jeden Fall auch das Einverständnis des Betreuers zur Behandlung eingeholt werden, da es schwer für den Behandler sein wird, entscheiden zu können, ob der Patient tatsächlich die Aufklärung verstanden hat. Lehnt der Betreuer es ab, in der Praxis zu erscheinen, sollte er schriftlich erklären, dass er eine Aufklärung ablehnt und in die konkrete Behandlung des Patienten ausdrücklich einwilligt.

 

Ist für einen Patienten die Betreuung für finanzielle Angelegenheiten angeordnet worden, kann der Patient durchaus in der Lage sein, die Aufklärung zu verstehen und rechtswirksam in die Behandlung einwilligen. Das Risiko des Behandlers liegt hier aber darin, dass in der Regel für die Behandlung Kosten anfallen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden –z.B. für Zahnersatz oder für eine Behandlung in Vollnarkose etc.- die der Patient wünscht. Bei der Liquidation kann es dann zum Streit kommen, weil der Betreuer die Zahlung der angefallenen Behandlungskosten verweigert. Aus diesem Grund sollte der Betreuer über die geplante Behandlung und die zu erwartenden Behandlungskosten, in die der Patient eingewilligt hat, am besten schriftlich, informiert werden. Zugleich sollte ein Heil- und Kostenplan erstellt werden, aus dem deutlich der vom Patienten zu tragende Eigenanteil entnommen werden kann. Auch dies sollte dem Betreuer mit der Aufforderung übermittelt werden, er möge schriftlich erklären, dass für die vom Patienten zu tragenden Kosten ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen und der Betreuer der Ausgabe für die Behandlung zustimmt. Auch dies kann im schriftlichen Wege erfolgen.

 

Das Verfahren ist mit erheblichen Mehraufwand für die Praxis verbunden, minimiert aber die Gefahr, dass der Behandler mit der Zahlung der Liquidation ausfällt.

 

Dieser Tipp kommt von: Wencke Boldt, Fachanwältin für Medizinrecht, Hildesheimer Straße 33, 30169 Hannover