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16.12.2021 17:50 Alter: 2 yrs
Kategorie: Gesundheitspolitik, Praxismanagement, Zahnheilkunde

BZÄK-Klartext: Corona Schutzimpfungen

Informationen für Zahnarztpraxen


 

 

Mit dem neuen § 20b Infektionsschutzgesetz, verabschiedet am 10. Dezember 2021 im Bundestag, wird nun erstmals die Grundlage geschaffen, dass von Zahnärztinnen und Zahnärzten in Zahnarztpraxen Schutzimpfungen gegen das Coronavirus durchgeführt werden dürfen. Dafür ist es jedoch notwendig, logistische, personelle, haftungsrechtliche und abrechnungstechnische Details zu klären. Das Infektionsschutzgesetz macht das Impfen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte u.a. von der Teilnahme an einer ärztlichen Schulung abhängig. Um sicherzustellen, dass die Schulungen bundesweit möglichst einheitlich durchgeführt werden und zügig beginnen können, sind Bundeszahnärztekammer und Bundesärztekammer (BÄK) damit beauftragt, ein Mustercurriculum zu entwickeln. Die BZÄK hat umgehend einen fertigen Musterlehrplan verabschiedet und der BÄK übermittelt, damit dieser fristgerecht zum 31.12.2021 zur Grundlage der Schulungen gemacht werden kann. Die BZÄK hat erste Informationen für Zahnärztinnen und Zahnärzte zur Durchführung der Schutzimpfungen in Zahnarztpraxen auf ihren Corona-Sonderseiten zusammengestellt: Schutzimpfungen in Zahnarztpraxen

 

Mit dem beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Impfprävention wird zudem eine einrichtungsbezogene Impfpflicht in Krankenhäusern, Arzt- und Zahnarztpraxen, Pflegeeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens eingeführt. Nach §20a Infektionsschutzgesetz haben alle in der Zahnarztpraxis tätigen Personen dem Praxisinhaber bis zum Ablauf des 15. März 2022 einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest über eine medizinische Kontraindikation vorzulegen. Liegen diese Nachweise nicht fristgerecht vor, dürfen die Personen nicht mehr in der Praxis tätig werden. Alle noch nicht geimpften Praxisinhaber und Mitarbeiter müssen also Sorge dafür tragen, spätestens am 1. März 2022 die letzte erforderliche Einzelimpfung zu erhalten. Imfpfpflicht in der Zahnarztpraxis

 

Quelle: BZÄK-„Klartext“ am 16. Dezember 2021