Zum Hauptinhalt springen

Aktuell

< Moderna-Impfstoff weiterhin unbegrenzt
13.12.2021 11:31 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, GKV-Szene, Medizinrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Impfungen durch Zahnärzte

Nachweis von ausreichendem Versicherungsschutz bei der Berufshaftpflichtversicherung


 

 

 

 

Information unseres Kooperationspartners Nucleus Finanz- und Versicherungsmakler AG

 

Die sog. „Bund-Länder-Runde“ hat kürzlich beschlossen, dass auch Zahnärzte zukünftig in der eigenen Praxis impfen dürfen. Bevor es aber soweit ist, sind noch einige Fragen zu klären. Eine davon betrifft die Haftung und den Versicherungsschutz. Führende Versicherungen haben schon signalisiert, dass Versicherungsschutz im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung besteht: 

 

„Sofern die Corona-Schutzimpfungen gemäß den gesetzlichen Vorgaben und Ermächtigungen erfolgen, können wir Versicherungsschutz für die Durchführung dieser Impfungen im bedingungsgemäßen Umfang (ohne Beitragszuschlag) bestätigen. Der Betrieb eines eigenen Impfzentrums ist davon ausgenommen“.

 

Wir gehen davon aus, dass sich alle Versicherungen in dieser Form kurzfristig dazu bereit erklären, Versicherungsschutz zu gewähren. Des Weiteren ist im Juli das neue Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) in Kraft getreten. Im § 95 e SGB V werden bestimmte Mindestversicherungssummen festgelegt:

 

  • 3 Mio. Euro, 2-fach maximiert für den einzelnen Vertragsarzt
  • 5 Mio. Euro, 3-fach maximiert für Vertragsärzte mit angestellten Ärzten,Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Zahnmedizinischen Versorgungszentren (ZMVZ)

 

Maximierung bedeutet die Höchst-Schadensleistung je Versicherungsjahr. Ein entsprechender Versicherungsnachweis (Bescheinigung des Versicherers nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes) muss gegenüber dem Zulassungsausschuss erfolgen. Das Vorlegen einer Police oder einer vorläufigen Deckungszusagen ist nicht ausreichend. Bislang werden die Bescheinigungen schnell und unbürokratisch von den Versicherungen ausgestellt.

 

Unverständlich ist in dem Zusammenhang, dass keine Verpflichtung für angestellte Zahnärzte/innen besteht, sich eigenständig zu versichern. Auf Grund der angestellten Tätigkeit steht natürlich die Zahnarztpraxis auf Grund des Behandlungsvertrags in der Haftung. Dennoch kann unabhängig davon auch gegen den angestellten Zahnarzt/ärztin auf Grund der sog. deliktischen Haftung Ansprüche erheben. Insofern ist es alleine aus diesem Grund ratsam, dass sich angestellte Zahnärzte/innen selbst versichern.

 

Auffallend ist, dass viele Zahnärzte/innen noch alte Verträge mit nicht ausreichenden Versicherungssummen und veralteten Bedingungen haben. Durch die Umstellung auf höhere Versicherungssummen mit dreifacher Maximierung und aktuelle Tarifbedingungen kommt es teilweise zu erheblichen Beitragsanpassungen. Insofern sollte ein neues Angebot des aktuellen Versicherers vorab mit dem Markt verglichen und ggf. ein Wechsel in Betracht gezogen werden.

 

Die Beitragsunterschiede sind bei identischen Leistungen enorm, wie der nachfolgende Vergleich aufzeigt:

 

Einzelpraxis ohne Angestellte Zahnärzte/innen, 3 Millionen Versicherungssumme, mit Implantologie, inkl. privater Haftpflicht

 

 

Versicherer

 
 

Alte Leipziger

 
 

Deutsche Ärzteversicherung

 
 

HDI/Janitos

 
 

Versicherungsstelle für Zahnärzte

 
 

Jahresprämie inkl. Steuer

 
 

716,21 €

 
 

1.134,07 €

 
 

867,51 €

 
 

294,38 €

 

 

 

 

Einzelpraxis mit angestellten Zahnärzten/innen, 5 Millionen Versicherungssumme mit Implantologie, inkl. privater Haftpflicht

 

 

 

 

Versicherer

 
 

Alte Leipziger

 
 

Deutsche Ärzteversicherung

 
 

HDI/Janitos

 
 

Versicherungsstelle für Zahnärzte

 
 

1 angestellter ZA/ZÄ

 
 

1.282,48 €

 
 

1.626,73 €

 
 

886,55 €

 
 

464,10 €

 
 

2 angestellte ZA/ZÄ

 
 

1.718,88 €

 
 

2.119,39 €

 
 

886,55 €

 
 

588,75 €

 
 

4 angestellte ZA/ZÄ

 
 

2.591,67 €

 
 

3.104,71 €

 
 

1.829,03 €

 
 

883,13 €

 

 

 

 

Der Zusatzbeitrag zählt je angestelltem Zahnarzt/ärztin unabhängig davon, ob die Stelle Vollzeit oder zeitlich reduziert ausgeübt wird. Quelle:

 

Ralf Seidenstücker ist Vorstand der nucleus AG sowie Geschäftsführer der Versicherungsstelle für Zahnärzte GmbH.

 

Informationen unter www.versicherung-zahnaerzte.de

 

Kontakt: 02234-694 690, Mail: Koeln@vfz-gmbh.de

 

Ralf Seidenstücker

 

Vorstand Vertrieb & Marketing

 

Nucleus Finanz- und Versicherungsmakler AG

 

Max-Planck-Str. 4

 

50858 Köln

 

Tel.: 02234-694 690

 

Mail: seidenstuecker@nucleus-ag.de

 

Web: www.nucleus-ag.de