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Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen
Nicht schwerwiegendes einmaliges Fehlverhalten
Fristlose Kündigung nicht rechtmäßig
Ein einmaliges, nicht besonders schwerwiegendes Fehlverhalten eines Angestellten rechtfertigt keine fristlose Kündigung. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 8 Sa 361/20).
Es ging um eine Auseinandersetzung zwischen dem Leiter der Finanzabteilung einer Universitätsklinik und seiner Arbeitgeberin. Dem Mann war die außerordentliche Kündigung ausgesprochen worden, nachdem er einen Blumengruß an eine erkrankte Mitarbeiterin sowie eine Weihnachtsfeier samt Häppchen auf Firmenkosten abgerechnet hatte. Beides sei nicht durch die Richtlinien der Uniklinik gedeckt gewesen. Zudem hatte sich der Mann während der Weihnachtsfeier nicht aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet. Gegen seine Kündigung ging der Mann gerichtlich vor.
Das Gericht ließ als Kündigungsgründe für die fristlose Entlassung die verursachten Kosten für den Blumengruß und die Häppchen nicht gelten. Die unterbliebene Abmeldung aus dem Zeiterfassungssystem sah es zwar grundsätzlich als „geeigneten Grund“ zur Kündigung an. Weil das Arbeitsverhältnis zwischen der Uniklinik und dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt aber unbelastet war, sei es der Arbeitgeberin jedoch zumutbar, die Beschäftigung fortzuführen. Berücksichtigt wurde auch die Unterhaltspflicht des Mannes für vier Kinder. Aus diesen Gründen sah das Gericht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als unangemessen an und erklärte die ausgesprochene Kündigung für rechtswidrig. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 7. Dezember 2021