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02.12.2021 13:19 Alter: 2 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Kurzarbeit auf Null

Urlaubsanspruch kann gekürzt werden


 

 

Wenn aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig ausfallen, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 9AZR 225/21, 9AZR 234/21).

 

Die Klägerin ist bei der Arbeitgeberin drei Tage wöchentlich als Verkaufshilfe mit Backtätigkeiten beschäftigt. Bei einer Sechstagewoche hätte ihr nach dem Arbeitsvertrag ein jährlicher Erholungsurlaub von 28 Werktagen zugestanden. Dies entsprach bei einer vereinbarten Dreitagewoche einem Urlaubsanspruch von 14 Arbeitstagen. Aufgrund Arbeitsausfalls durch die Corona-Pandemie führte die Arbeitgeberin Kurzarbeit ein. Dazu trafen die Parteien Kurzarbeitsvereinbarungen, auf deren Grundlage die Klägerin u. a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitspflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 insgesamt nur an fünf Tagen arbeitete. Aus Anlass der kurzarbeitsbedingten Arbeitsausfälle nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Urlaubs vor. Sie bezifferte den Jahresurlaub der Klägerin für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeitstage. Dagegen meinte die Klägerin, ihr stünden weitere 2,5 Urlaubstage zu.

 

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitgeberin Recht. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere 2,5 Tage Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2020. Der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage rechtfertige eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Urlaubsanspruch der Klägerin aus dem Kalenderjahr 2020 übersteige deshalb nicht die von der Beklagten berechneten 11,5 Arbeitstage. Allein bei Zugrundelegung der drei Monate, in denen die Arbeit vollständig ausgefallen sei, hätte die Klägerin lediglich einen Urlaubsanspruch von 10,5 Arbeitstagen (28 Werktage x 117 Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage). Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 2. Dezember 2021