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25.11.2021 12:36 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Praxismanagement, Zahnheilkunde

Erlass des Gesundheitsministeriums NRW zum neuen IfSG

Aktuelle Rundschreiben in Nordrhein


 

 

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

 

es freut uns, Ihnen heute Morgen mitteilen zu können, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen mit einem Erlass wesentliche, ungerechtfertigte Regelungen diese Nacht außer Kraft gesetzt hat. Im Zusammenspiel der zahnärztlichen Körperschaften in Nordrhein (KZV NR und ZÄK NR) ist es der Zahnärztekammer Nordrhein gelungen, in nahezu ununterbrochenen Gesprächen und durch umfangreiche Schriftwechsel über den gesamten gestrigen Tag mit den zuständigen Abteilungen des MAGS einen Erlass zu erwirken, der auch von den für die Überwachung zuständigen Behörden in Nordrhein-Westfalen ab sofort zu beachten ist.

 

Die Regelungen sehen konkret Folgendes vor:

 

  • Begleitpersonen, wie Eltern, Erziehungsberechtigte oder Betreuer von Patientinnen und Patienten gelten nicht als „Besucher“ und sind von der Testpflicht ausgenommen.
  • Immunisierte, d.h. geimpfte oder genesene Beschäftigte müssen nicht wie gemäß IfSG-Novelle vorgesehen täglich getestet werden. Für diesen Personenkreis genügt zweimal wöchentlich eine Testung, die auch als Selbsttest in Eigenanwendung durchgeführt werden kann. Für ungeimpfte Beschäftigte bleibt es bei der täglichen Testpflicht. Selbstverständlich gelten diese Regelungen auch für die Praxisinhaber.

 

Die detaillierten Regelungen entnehmen Sie bitte beigefügtem Erlass.

 

Auch, wenn das neue IfSG an einigen wesentlichen Punkten durch den Erlass in NRW abgemildert ist, wofür wir uns beim Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen recht herzlich bedanken, bleibt das Gesetz trotzdem in seinen ungerechtfertigten Regelungen und in den Auswirkungen auf die Zahnärzteschaft unverhältnismäßig und trägt nicht zur Pandemieeindämmung bei.

 

Wie wir inzwischen eruieren konnten, sind Arzt- und Zahnarztpraxen durch einen „offensichtlichen Verweisungsfehler“, der in letzter Minute in das Gesetz formuliert wurde, einbezogen worden. Wir haben uns im Laufe des gestrigen Tages sowohl an unser Ministerium als auch an den Bundesgesetzgeber gewandt und einen konkreten gesetzlichen Änderungsvorschlag vorgelegt. Dieser muss jetzt dringend umgesetzt werden.

 

Gemeinsam mit den Bundesorganisationen BZÄK und KZBV sind wir in laufenden Gesprächen, um diese unsinnigen Regeln weiter abzuändern oder rückgängig machen zu lassen. Selbstverständlich werden wir Sie unverzüglich informieren, wenn es uns gelingt, weitere Änderungen zu erwirken.

 

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

 

Dr. Ralf Hausweiler

 

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

 

Dr. Thomas Heil

 

Vizepräsident der Zahnärztekammer Nordrhein

 

Dr. Ralf Wagner

 

Vorsitzender des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

 

ZA Lothar Marquardt

 

Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

 

ZA Andreas Kruschwitz

 

Mitglied des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

 

 

 

Einstimmiger Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz regelt Test- und Dokumentationspflichten der IfSG-Novelle

 

Liebe Kolleginnen und liebe Kollegen,

 

die Ereignisse überschlagen sich. Wir freuen uns, Ihnen nun mitteilen zu können, dass durch einen einstimmig gefassten Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz (GMK) die unverhältnismäßigen Testpflichten und Dokumentationsvorschriften der IfSG-Novelle aufgehoben wurden.

 

Die GMK fasste dazu folgenden Beschluss:

 

  1. Die GMK fordert den Bundesgesetzgeber auf, umgehend klarzustellen, dass für immunisierte Beschäftigte in den in § 28b Absatz 2 IfSG genannten Einrichtungen eine Testung von zweimal wöchentlich mittels einem vom Arbeitgeber bereitgestellten Antigen-Schnelltest in Eigenanwendung ausreichend ist. Zudem fordert die GMK den Bundesgesetzgeber umgehend zu einer entsprechen Korrektur der gesetzlichen Regelung auf. Die Gesundheitsministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder sind sich einig, dass bis dahin die Regelungen in §28b Absatz 2 im vorgenannten Sinne für Immunisierte nicht angewendet werden. Dies gilt auch für das Aussetzen von Dokumentations- und Berichtspflichten.
  2. Die Bundesregierung wird aufgefordert, die TestV dahingehend anzupassen, dass eine vollständige Refinanzierung aller sich aus § 28b Absatz 2 ergebenden Testpflichten verbunden ist.

 

Die vollständige Erklärung der GMK können Sie hier nachlesen.

 

Damit ist es uns gelungen, durch lösungsorientierte Sacharbeit zusammen mit den politisch Verantwortlichen auf Landesebene eine praxistaugliche Übergangsregelung zu erwirken. Zusammen mit der BZÄK und der KZBV auf Bundesebene werden wir nun den Druck auf den Bundesgesetzgeber aufrecht erhalten, um umgehend eine praxistaugliche und zielführende Regelung im Sinne der Pandemiebekämpfung im IfSG zu erwirken. Über aktuelle Entwicklungen halten wir Sie selbstverständlich informiert.

 

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

 

Dr. Ralf Hausweiler

 

Präsident der Zahnärztekammer Nordrhein

 

Dr. Thomas Heil

 

Vizepräsident der Zahnärztekammer Nordrhein

 

Dr. Ralf Wagner

 

Vorsitzender des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

 

ZA Lothar Marquardt

 

Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein

 

ZA Andreas Kruschwitz

 

Mitglied des Vorstands der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein