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< Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
23.11.2021 19:20 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, GKV-Szene, Zahnheilkunde

Neues Infektionsschutzgesetz

Testpflicht auch für geimpfte und genesene Zahnärzte und Praxismitarbeiter


 

 

Sonderrundschreiben von BLZK und KZVB am 23. November 2021:

 

Sehr geehrte Frau Kollegin,

 

sehr geehrter Herr Kollege,

 

am 23.11.2021 wurde die Änderung des Infektionsschutzgesetzes verkündet, die heute in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz, das mit den Stimmen der „Ampel-Koalition“ beschlossen wurde, beinhaltet leider auch massive Verschärfungen der Regeln für die Zahnarztpraxen. Wir werden gemeinsam mit den Bundesorganisationen alles tun, um diese unsinnige Regelung wieder rückgängig zu machen. Doch aktuell gilt das Gesetz. Wir müssen es also befolgen.

 

Ab sofort müssen sich nicht nur ungeimpfte, sondern auch vollständig geimpfte oder genesene Zahnärzte und Praxismitarbeiter regelmäßig testen lassen.

 

Die Testpflicht gilt bei Geimpften oder Genesenen entweder durch einen arbeitstäglichen Antigentest (Schnelltest) auch zur Eigenanwendung ohne Überwachung oder zwei PCRTests pro Arbeitswoche als erfüllt. Ungeimpfte Mitarbeiter und Zahnärzte müssen vor Arbeitsbeginn täglich einen Antigentest (nicht älter als 24 Stunden) oder einen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) vorlegen. Erschwerend kommt hinzu, dass Sie die Ergebnisse der Tests alle zwei Wochen in anonymisierter Form der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde mitteilen müssen. Näheres dazu wird noch bekanntgegeben.

 

Die o.g. Testpflicht gilt zudem für alle Personen, die eine Zahnarztpraxis betreten. Also auch für Begleitpersonen von Patienten, Handwerker, Reinigungskräfte oder Lieferanten. Einzige Ausnahme sind und bleiben die Patienten. Ungeimpfte und ungetestete Personen haben weiterhin Zugang zu einer ambulanten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung. Ungeimpfte und Ungetestete dürfen also nur noch von Getesteten behandelt werden. Dies zeigt die absolute Unsinnigkeit des neuen Infektionsschutzgesetzes. Statt „3G“ für Patienten haben wir jetzt „2G plus“ für Zahnärzte und ZFA. Auch so kann man die Gesellschaft spalten.

 

Wir wurden von dieser Gesetzesänderung so wie alle anderen Akteure im Gesundheitswesen völlig überrascht. Sie ist absurd, realitätsfern und in Zahnarztpraxen in keinster Weise zielführend. Es gibt in Bayern bis heute keinen Fall einer Infektionsweitergabe von einem Zahnarzt oder einer ZFA an den Patienten. Unsere bisherigen Schutzmaßnahmen sind in Verbindung mit einer hohen Impfquote völlig ausreichend. Offensichtlich wurde uns hier eine Regelung übergestülpt, die für Krankenhäuser und Pflegeheime gedacht ist.

 

Unser Rat: Legen Sie schnellstmöglich einen entsprechenden Vorrat an Schnelltests an! Es ist zu befürchten, dass die Tests bald knapp und teuer werden. Obwohl uns der Gesetzgeber mit dem neuen Infektionsschutzgesetz die Berufsausübung völlig unnötig und auch unverhältnismäßig erschwert, müssen und werden wir die Patientenversorgung dennoch aufrechterhalten. Weitere Informationen und notwendige Formulare finden Sie zeitnah auf kzvb.de und blzk.de.

 

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

 

Christian Berger, Präsident der BLZK und KZVB-Vorsitzender

 

Dr. Rüdiger Schott, Vizepräsident der BLZK und stv. KZVB-Vorsitzender

 

Dr. Manfred Kinner, Mitglied des KZVB-Vorstands