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< Tagesaktueller Testnachweis für Praxispersonal
23.11.2021 18:04 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, Praxismanagement

Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

ZÄKWL: „Voraussetzungen für das Betreten der Praxis“


 

 

Die kürzlich beschlossenen Änderungen des IfSG treten am Mittwoch, 24.11.2021 in Kraft. Bundesweit ist dann jeder Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz zu kontrollieren. Für die in § 23 Absatz 3 aufgeführte Einrichtungen (u.a. Zahnarztpraxen) gelten dabei spezielle Regelungen:

 

Zutritt zu Zahnarztpraxen

 

  • Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher dürfen diese nur betreten, wenn sie getestet sind und einen entsprechenden, offiziellen Testnachweis mit sich führen. Patienten zählen nicht als Besucher in diesem Sinne, wohl aber Begleitpersonen. Kinder unter sechs Jahren gelten als getestet. Patienten müssen Auskunft über ihren Status geben, müssen aber im Sinne ärztlicher Hilfeleistung auch behandelt werden, wenn sie weder geimpft, genesen oder getestet sind.
  • Ein Betreten der Praxis ohne Test ist nur zulässig, um unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Testangebot oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrzunehmen. Das Testangebot muss aber als offizielle Teststelle (mit Anschluss an die Corona-App) erfolgen oder eine Eigentestung (nur für geimpfte/genesene Beschäftigte, siehe unten!) sein.

 

Kontrolle der Testung, Testkonzept

 

  • Die Testung darf max. 24 Stunden zurückliegen (bei Testung mittels PCR, PoC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik bis zu 48 Stunden).
  • Bei Arbeitgebern oder Beschäftigten, die nachweislich geimpft oder genesen sind, kann die Testung auch durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen.
  • Sollten bei geimpften/genesenen Arbeitgebern oder Beschäftigten PCR, PoC-PCR etc. vorliegen, müssen diese (unabhängig von der 48-Stunden-Regel) höchstens zweimal pro Woche wiederholt werden.
  • Zahnarztpraxen sind verpflichtet, ein unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen. In diesem Rahmen muss allen Beschäftigten und Besuchern eine Testung angeboten werden.

 

Dokumentation

 

  • Die Beschäftigten sind (bei Bedarf barrierefrei) über die Zugangsregelungen zu informieren.
  • Praxisinhaber sind verpflichtet, die Einhaltung der Vorgaben durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Zur Erfüllung dieser Pflicht dürfen personenbezogene Daten (einschließlich Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf COVID-19) verarbeitet werden. Soweit erforderlich, dürfen diese Daten auch zur Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz verwendet werden.
  • Der zuständigen Behörde müssen alle zwei Wochen in anonymisierter Form Angaben zu den durchgeführten Testungen sowie zu den geimpften Personen (jeweils getrennt nach Beschäftigten, behandelten Patienten und Besuchern) übermittelt werden.
  • Grundsätzlich darf auch der Impf- und Teststatus von Patienten erhoben werden; dies aber ausschließlich zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Praxis im Hinblick auf COVID-19 und zur Vorbereitung der Berichterstattung an die zuständige Behörde.
  • Alle erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen.

 

Die Zahnärztekammer befindet sich zurzeit in Gesprächen auf allen politischen Ebenen und mit den zuständigen Ministerien, die vorliegende Gesetzgebung ändern, entschärfen oder aussetzen zu lassen. Uns ist bekannt, dass es größte Schwierigkeiten bei der Durchführung geben wird. Wir werden sofort berichten. Quelle: ZÄKWL am 23.11.2021