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09.11.2021 18:21 Alter: 2 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Praxisfinanzen, Praxismanagement, Privates Gebührenrecht

Abrechnungsbarometer 3: Die Top Ten der Beanstandungen

FVDZ Bayern und ABZ ZR analysieren das 3. Abrechnungsquartal


 

 

Die „Hitliste“ der Beanstandungen im Erstattungsverhalten von PKVen und Beihilfestellen in Bayern führt auch im 3. Abrechnungsquartal des Jahres 2021 die „Analogleistung nach § 6 Abs. 1“ an. Sie bleibt unangefochten Platz 1 auf der Liste der Beanstandungen mit den 25 meisten – rechnungsbezogenen – Vorgängen der ABZ ZR.

 

Als absoluter Shooting Star – von Platz 27 im 2. Abrechnungsquartal auf nun Platz 12 vorgearbeitet – hat sich bei den Beanstandungen die Corona-Hygienepauschale nach GOZ 3190 erwiesen. Konkret haben die Versicherungen den „falschen“ Steigerungsfaktor beanstandet. Deutlich mehr im Fokus der Versicherungen in den Monaten Juli bis September 2021 standen auch die Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach GOÄ 1,3,4,5,6,34,60. Bislang eher im Mittelfeld angesiedelt, rangieren die Beanstandungen in diesen Leistungsbereichen inzwischen auf Platz 5.

 

Die zehn häufigsten Beanstandungen im 3. Abrechnungsquartal im Überblick:

 

  1. Analogleistung § 6 Abs. 1
  2. andere Auslegung des Gebührenrechts durch die Versicherung (z.B. Nebeneinanderberechnung, Anzahl, Sitzung)
  3. Material- und Laborkosten § 9 BEB
  4. nicht gebührenkonforme Abrechnung
  5. Beratungs- und Untersuchungsleistungen nach GOÄ 1,3,4,5,6,34,60
  6. nicht zutreffende Versicherungshinweise (formale Angaben n. § 10 GOZ, Leistungen, die nicht berechnet wurden)
  7. FAL/FTL nach 8000ff.
  8. Bemessung der Gebühr § 5 Abs. 2 (Begründungen nicht ausreichend)
  9. Lappenbildungstechniken (Ä 2381/Ä 2382 + ggf. als eig. Indikation neben GOZ 9100)
  10. tarifliche Ausschlüsse gem. Versicherungsvertrag

 

Erneut rät der FVDZ Bayern den bayerischen Zahnärztinnen und Zahnärzten, sorgfältig zu dokumentieren. Damit lassen sich viele Beanstandungen im Vorfeld verhindern. Die Anforderungen an den Inhalt der Behandlungsdokumentation sind zudem gesetzlich in § 630f Abs. 2 BGB geregelt:  „Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen."

 

Der Trend bei den beanstandungsfreudigen Versicherungen bleibt klar. Nach wie vor tummeln sich die Versicherungskammer Bayern, die Postbeamtenkrankenkasse und die Beihilfe Landesamt für Finanzen auf den ersten drei Plätzen bei den Beanstandungen. Gleichzeitig sind sie auch die Versicherungen mit den meisten Abrechnungsvorgängen.

 

Der Spitzenreiter bei den Beanstandungen wird am Ende des Jahres mit dem goldenen Kaktus „ausgezeichnet“. Die Top 25 der meisten Abrechnungsvorgänge, der meisten Beanstandungen und die Top 25 bei den inhaltlichen Beanstandungen sind auf der Internetseite des FVDZ Bayern unter www.fvdz-bayern.de abrufbar. Quelle: Information des FVDZ Bayern am 9. November 2021