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< GMK beschließt Regulierung von MVZ
07.11.2021 18:29 Alter: 2 yrs
Kategorie: Medizinrecht

Zur Übergabe einer „renovierten“ Wohnung

Aktuelles LG-Urteil


 

 

Eine Wohnung wird dann in einem renovierten Zustand übergeben, wenn sie allenfalls Gebrauchsspuren aufweist, die Bagatellcharakter haben. Dies ist nicht mehr der Fall, wenn eine Wand mit Dreiecken bemalt, eine lila-grüne Bordüre vorhanden und auf einer Decke ein Sternenhimmel aufgeklebt ist. So entschied das Landgericht Krefeld (Az. 2 S 26/20).

 

Nach Beendigung des Mietverhältnisses über eine Wohnung verlangte die Vermieterin die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Die Mieter weigerten sich aber dem nachzukommen, da die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei. So befand sich zum Zeitpunkt des Einzugs im Kinderzimmer eine lila-grüne Bordüre und ein aufgeklebter Sternenhimmel. Zudem war eine Wand im Wintergarten mit Dreiecken und der Farbe Orange bemalt. Die Mieter erhoben schließlich Klage auf Auszahlung der Mietkaution. Das Amtsgericht Krefeld gab der Klage statt. Den Mietern stehe der Anspruch auf Auszahlung der Mietkaution zu. Sie seien nicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet, da ihnen die Wohnung unrenoviert übergeben worden sei. Der Dekorationszustand der Wohnung bei Einzug spreche gegen das Vorliegen einer renovierten Wohnung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Vermieterin.

 

Auch das Landgericht gab den Mietern Recht. Eine Wohnung werde dann in einem renovierten Zustand übergeben, wenn sie allenfalls Gebrauchsspuren aufweise, die Bagatellcharakter hätten. Dies sei hier angesichts der vorhandenen Dekorationen beim Einzug nicht der Fall gewesen. Die individuelle Farbgestaltung von Decken und Wänden stelle bei Übernahme einer Wohnung ein gewichtiges Indiz für eine nicht renovierte Wohnung dar. Es sei dabei unerheblich, dass die Mieter zum Zeitpunkt des Einzugs mit dem Dekorationszustand der Wohnung einverstanden waren. Daraus könne nicht die wechselseitige Vereinbarung der Mietvertragsparteien betreffend das Vorliegen einer renovierten Wohnung oder der Verzicht auf einen Ausgleich gefolgert werden. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 5. November 2021