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< Bundesversammlung der BZÄK
02.11.2021 14:57 Alter: 3 yrs

Erhebliche Verspätungen an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen

Ordentliche Kündigung auch ohne Abmahnung


 

 

Wenn eine Arbeitnehmerin an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zur spät zur Arbeit kommt, rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Fehlt der Arbeitnehmerin zudem das Unrechtsbewusstsein, bedarf es keiner vorherigen Abmahnung. So entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 1 Sa 70 öD/21).

 

Eine bei einem Sozialgericht in Schleswig-Holstein beschäftigte Serviceangestellte wurde ordentlich gekündigt, weil sie an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zu spät zur Arbeit kam. Die Angestellte war in der Poststelle eingesetzt und an ihren Arbeitstagen dort die einzige Mitarbeiterin. Sie begründete die Verspätungen u. a. mit Schlafmangel. Gegen die Kündigung erhob die Angestellte Klage. Das Arbeitsgericht Flensburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Angestellten.

 

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die wiederholten Verspätungen der Klägerin bei der Arbeitsaufnahme rechtfertigten eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Sie habe ihre Verpflichtung zum pünktlichen Arbeitsantritt verletzt. Soweit die Klägerin einen Schlafmangel anführte, sei dies ihren privaten Lebensumständen zuzurechnen und könne die Pflichtverletzung nicht beseitigen. Einer Abmahnung habe es hier nicht bedurft, denn die Klägerin sei ersichtlich nicht ernsthaft gewillt gewesen, sich vertragsgerecht zu verhalten. Dafür sprächen zunächst die massiven Verspätungen der Klägerin an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen. Obwohl sie bereits nach der ersten Verspätung in einem Gespräch auf die Pflichtverletzung hingewiesen wurde, habe sie keine Maßnahmen ergriffen, um ein erneutes Verschlafen zu verhindern. Zudem habe sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei nicht so schlimm und führe nicht zu betrieblichen Störungen, wenn die Post einmal liegen bleibe. Dies zeige erkennbar fehlendes Unrechtsbewusstsein. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 2. November 2021