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21.10.2021 08:31 Alter: 3 yrs
Kategorie: Berufspolitik, Gesundheitspolitik, GKV-Szene

Beitragsbemessungsgrenzen steigen 2022 nur teilweise

Aktueller Kabinettsbeschluß


 

 

Das Bundeskabinett hat am Dienstag dem Entwurf für die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung für 2022 zugestimmt. Damit sinkt in der allgemeinen Rentenversicherung im Westen Osten die Beitragsbemessungs-Grenze auf 84.600 Euro im Jahr, während sie im Osten auf 81.000 steigt. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt es bei 58.050 Euro im Jahr. Die Versicherungspflicht-Grenze verharrt bei 64.350 Euro.

 

Die Versicherungspflicht-Grenze in der privaten Krankenversicherung (PKV) steigt erstmals nach über einem Jahrzehnt nicht wie sonst üblich an, sondern bleibt auf dem Niveau des laufenden Jahres. Dies ist dem am Mittwoch vom Bundeskabinett verabschiedeten Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 zu entnehmen. Dies ist identisch mit dem Entwurf aus dem September. Damit wird der Wechsel in die PKV im kommenden Jahr nicht weiter erschwert und bleibt ab einem monatlichen (jährlichen) Bruttoeinkommen von mehr als 5.362,50 (64.350) Euro möglich. Was beim Überschreiten dieser Grenze zu beachten ist, um in die PKV wechseln zu können, hat der Versicherungsmakler Sven Hennig in einem Blogbeitrag erläutert (Medienspiegel 5.9.2019).

 

Bundesrat muss noch zustimmen

 

Der Bundesrat muss der Verordnung zwar noch zustimmen. Doch dies gilt als reine Formsache, da die Veränderung der Grenzwerte festen mathematischen Vorgaben folgt, nämlich der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Vorjahr, aktuell also 2020. Die Veränderung bezifferte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf minus 0,15 Prozent im Bundesgebiet. In den alten Bundesländern waren es nach Ministeriumsangaben minus 0,34 Prozent.

 

BMG: In der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt alles beim Alten

 

Das Ministerium erläutert: „Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten, die zum Teil dazu führen, dass sich die Rechengrößen gegenüber dem Vorjahr nicht verändern. Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost.“ So erhöht sich die Beitragsbemessungs-Grenze (BMG) in der allgemeinen Rentenversicherung im Osten von monatlich 6.700 auf 6.750 Euro. Im Westen vermindert sie sich von 7.100 auf 7.050 Euro pro Monat. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die bundeseinheitliche BMG bei 4.837,50 Euro im Monat beziehungsweise 58.050 Euro. Über die Grenzwerte hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei.

 

So ändern sich die Höchstbeiträge

 

Der Höchstbeitrag in der allgemeinen Rentenversicherung sinkt bei gleichbleibendem Beitragssatz von 18,6 Prozent in den alten Bundesländern von 1.320,60 auf 1.311,30 Euro. In den neuen Ländern steigt er hingegen 1.246,20 auf 1.255,50 Euro. In der gesetzlichen Krankenversicherung liegt der Höchstbeitrag bei unverändert 15,9 Prozent Beitragssatz (inklusive weiterhin 1,3 Prozent durchschnittlichem Zusatzbeitrag) bundesweit unverändert bei 769,16 Euro.In der gesetzlichen Pflegeversicherung liegt der Höchstbeitrag für Eltern weiterhin bei höchstens 147,54 Euro (Beitragssatz: unverändert 3,05 Prozent). Da der Kinderlosenzuschlag Anfang 2022 um 0,1 Prozentpunkte auf 0,35 Prozent erhöht wird, steigt der Höchstbeitrag für diese Gruppe von 159,64 auf 164,48 Euro.

 

Bezugsgröße steigt nur in den neuen Ländern

 

Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2022 im Westen weiterhin 3.290 Euro im Monat beziehungsweise 39.480 im Jahr. Im Osten wird sie angehoben, und zwar von 3.115 auf 3.150 Euro im Monat beziehungsweise von auf 37.380 auf 37.800 Euro im Jahr. Die Bezugsgröße bildet nach BMAS-Angaben eine wichtige Grundlage in der Sozialversicherung. Sie gilt etwa für die Beitragsberechnung von versicherungs-pflichtigen Selbstständigen in der Rentenversicherung oder für die Festsetzung der Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der GKV.

 

 

Rechengrößen der Sozialversicherung 2022* in Euro

 
  

Jahr

 
 

Monat

 
 

* gemäß dem Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022; Werte 2021 in Klammern. ** In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

 
 

Versicherungspflicht-Grenze Kranken- und Pflegeversicherung

 
 

64.350 (64.350)

 
 

5.362,50 (5.362,50)

 
 

Beitragsbemessungs-Grenze Kranken- und Pflegeversiche­rung

 
 

58.050 (58.050)

 
 

4.837,50 (4.837,50)

 
 

Beitragsbemessungs-Grenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosen-Versicherung West

 
 

84.600 (85.200)

 
 

7.050 (7.100)

 
 

Beitragsbemessungs-Grenze allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosen-Versicherung Ost

 
 

81.000 (80.400)

 
 

6.750 (6.700)

 
 

Beitragsbemessungs-Grenze knappschaftliche Rentenversicherung West

 
 

103.800 (104.400)

 
 

8.650 (8.700)

 
 

Beitragsbemessungs-Grenze knappschaftliche Rentenversicherung Ost

 
 

100.200 (99.000)

 
 

8.350 (8.250)

 
 

Bezugsgröße (West)

 
 

39.480 (39.480)**

 
 

3.290 (3.290)**

 
 

Bezugsgröße (Ost)

 
 

37.800 (37.380)

 
 

3.150 (3.115)

 

 

Das vorläufige sogenannte Durchschnittsentgelt (durchschnittlicher Brutto-Lohn und -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers) in der gesetzlichen Rentenversicherung wird laut BMAS für das Jahr 2022 bundeseinheitlich auf 38.901 Euro festgesetzt. Quelle: Björn Wichert für VersicherungsJournal am 21. Oktober 2021