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21.10.2021 19:19 Alter: 3 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Anscheinsbeweis für Zugang eines Einwurfeinschreibens

Vorlage des Sendungsstatus nicht ausreichend


 

 

Für den Zugang eines Einwurfeinschreibens besteht ein Anscheinsbeweis, wenn der Einlieferungsbeleg und eine Kopie des Auslieferungsbelegs vorliegen. Die Vorlage des Sendungsstatus ist nicht ausreichend. Das entschied das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az. 4 Sa 68/20).

 

Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte das Gericht u. a. über den Zugang einer mittels Einwurfeinschreibens versandten Einladung zu einem BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement) zu entscheiden.

 

Bei einem Einwurfeinschreiben spreche nach Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen sei, wenn das Verfahren zum Einwurfeinschreiben eingehalten wurde. Etwas anderes gelte aber, wenn neben dem Einlieferungsbeleg kein Auslieferungsbeleg, sondern nur ein Sendungsstatus vorgelegt werde. Denn aus dem Sendungsstatus gehe weder der Name des Zustellers hervor noch beinhalte er eine technische Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers, mit der dieser beurkunde, die Sendung eingeworfen zu haben. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 20. Oktober 2021