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18.10.2021 09:20 Alter: 3 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Praxismanagement

Nachschieben von Kündigungsgründen?

Aktueller BAG-Beschluss


 

 

Rechtstipp unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e. V. (ZfN), Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung:

 

Arbeitsverhältnisse können ordentlich –mit Frist – oder außerordentlich gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis wird durch eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung –die Kündigung- aufgelöst. Der Unterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung besteht darin, dass bei einer ordentlichen Kündigung gem. § 622 BGB eine Frist eingehalten werden muss, die außerordentliche Kündigung hingegen gem. § 626 BGB mit sofortiger Wirkung bei einem wichtigen Grund ausgesprochen wird. Ist der Arbeitnehmer nicht mehr in der Praxis tätig, stellt manch Arbeitgeber fest, dass es auch noch weitere Gründe gegeben hätte, um sich von dem Arbeitnehmer zu trennen.

 

Können diese nun offensichtlich gewordenen Gründe nachgeschoben werden? Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Beschluss vom 12.01.2021 (AZ: 2 AZN 724/20) zu befassen. Es hat in seinem Beschluss klargestellt, dass ein Austausch der Kündigungsgründe bei einer sofortigen Kündigung noch während eines Kündigungsschutzprozesses möglich ist. Denn durch das Austauschen von Gründen erhält die Kündigung an sich keinen anderen „Charakter“. Als neutrales Gestaltungsrecht soll die Kündigung das Arbeitsverhältnis auflösen. Die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, seien, so das BAG, kein integraler Bestandteil der Kündigung.

 

So war im vom Gericht entschiedenen Fall dem Kläger zunächst wegen einer angeblichen Tätlichkeit gekündigt worden. Während des Kündigungsschutzprozesses stellte sich heraus, dass dem Kläger auch wegen grob fehlerhafter Abrechnung mit sofortiger Wirkung hätte gekündigt werden können. Einen späteren Vortrag und damit ein Nachschieben weiterer Kündigungsgründe hat das Bundesarbeitsgericht für zulässig erachtet. Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt –ob nun ordentlich oder mit Grund außerordentlich – sollte im Falle eines Kündigungsschutzprozesses des Arbeitnehmers keine vornehme Zurückhaltung von Seiten des Arbeitgebers geübt werden, sondern alle Gründe dem Gericht vorgetragen werden, auch wenn diese zunächst nicht im Kündigungsschreiben enthalten waren, weil man friedlich das Arbeitsverhältnis beendigen wollte oder – was häufiger der Fall sein wird – erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kenntnis von weiteren Missständen erhält. Dieser Tipp kommt von: Wencke Boldt, Fachanwältin für Medizinrecht, Hildesheimer Straße 33, 30169 Hannover, für ZfN am 18. Oktober 2021