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17.10.2021 10:37 Alter: 3 yrs
Kategorie: Arbeitsrecht, Medizinrecht

Freiwillige Grippeschutzimpfung

Keine Entschädigung für Arbeitnehmer


 

 

Unterbreitet ein Arbeitgeber ein Impfangebot, zu dessen Annahme der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, besteht für etwaige gesundheitliche Folgen aus der Impfung nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz kein Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft auf Entschädigungsleistungen (Az. L 2 U 159/20).

 

Im Streitfall arbeitete der Kläger als Gastronomieleiter bei einer Firma, die die Küche eines Krankenhauses betrieb. Der Krankenhausträger stellte allen Mitarbeitern, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Patientenkontakt haben, kostenlos Impfstoff gegen Influenza zur Verfügung – auch für die Mitarbeiter der GmbH als Tochterunternehmen des Krankenhausträgers. Der Krankenhausträger teilte dabei mit, dass die Teilnahme an der Impfung freiwillig sei. Bei dem Kläger, der an der Impfung teilnahm, entwickelte sich einige Jahre später u. a. ein unklarer autoinflammatorischer Prozess, den er auf die Impfung zurückführte. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte seinen Antrag auf Entschädigungsleistungen ab.

 

Nach Auffassung des Landessozialgerichts liegt kein Arbeitsunfall im Sinne des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung vor. Der Kläger sei weder aufgrund des Tarif- oder Arbeitsvertrags verpflichtet gewesen, an der Grippeschutzimpfung teilzunehmen, noch sei er dazu angewiesen worden. Die Vorstellung des Klägers, durch die Impfung auch den Interessen des Arbeitgebers zu dienen, genüge nicht, um einen Versicherungsschutz zu begründen. Da der Kläger keinen unmittelbaren körperlichen Kontakt zu den Patienten des Krankenhauses hatte, hat das Gericht die Impfung auch nicht aufgrund eines erhöhten Infektionsrisikos und damit der Tätigkeit selbst als erforderlich angesehen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 13. Oktober 2021