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14.08.2018 10:04 Alter: 6 yrs
Kategorie: Praxisfinanzen, Praxismanagement

Verlängerte Abgabefristen für Steuererklärung

Aber: Automatischer Verspätungszuschlag


Durch das Steuerrechtsmodernisierungsgesetz verlängern sich die Abgabefristen u. a. für die Steuererklärung in der Einkommensteuer. Diejenigen, die selbst eine Steuererklärung für das Jahr 2018 erstellen, haben dann zwei Monate mehr Zeit – bis zum 31. Juli 2019. Wer sich vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten lässt, für den läuft die Abgabefrist sogar erst am 2. März 2020 ab.

 

In Zukunft ist der 31. Juli die neue allgemeine Abgabefrist für diejenigen, die ihre Erklärung allein erstellen, und der letzte Februartag des übernächsten Jahres für alle, die sich von Profis unterstützen lassen.

 

Mit dem Steuerrechtsmodernisierungsgesetz werden ab 2019 Fristverstöße strenger verfolgt. Das Finanzamt verlangt dann auf jeden Fall einen Verspätungszuschlag in Höhe von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat. Diese Höhe des Verspätungszuschlags ist nunmehr gesetzlich geregelt. D. h., dieser liegt dann nicht mehr im Ermessen eines Finanzbeamten.

 

Des Weiteren ist auch die Fristverlängerung im Steuerrechtsmodernisierungsgesetz neu geregelt worden (§ 109 AO). Das Finanzamt wird beratenen Steuerpflichtigen nur noch eine Fristverlängerung über Ende Februar des übernächsten Jahres hinaus gewähren, sofern sie das Säumnis nicht zu verschulden (z. B. längere Krankheit) haben.

 

Hilfe und Rat zu Detailfragen erteilt Ihnen Ihr steuerlicher Berater.

 

Quelle: Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 14. August 2018