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10.10.2021 11:17 Alter: 3 yrs
Kategorie: GKV-Szene, Medizinrecht, Praxisfinanzen, Praxismanagement

Entlastungsassistent für Kindererziehung

Vertragszahnärztliche Versorgung


 

 

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einer Entscheidung die Kriterien für eine Entlastungsassistenz nach des § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Ärzte-ZV definiert (BSG, Urt. v. 14.07.2021, Az. B 6 KA 15/20 R). Die KÄV lehnte den Anspruch der klagenden Ärztin auf Genehmigung einer Entlastungsassistentin wegen Kindererziehung mit der Begründung ab, dass ihr Sohn bereits das 14. Lebensjahr vollendet habe. Das BSG erteilte zunächst der Auffassung der KÄV eine Absage, die Entlastungsassistenz sei auf insgesamt 36 Monate begrenzt. Der Grundsatz, dass die Dauer von 36 Monaten pro Kind zu verstehen ist, erfährt nach Auffassung des BSG nur dadurch eine Einschränkung, dass bei Geburt mehrerer Kinder nicht 36 Monate zuzüglich der "unverbrauchten" Monate für das erste Kind beansprucht werden könnten. Das BSG folgt dem LSG auch dahingehend, dass das Merkmal „Erziehung von Kindern" im Sinne der Vorschrift so zu verstehen ist, dass „Kind" in diesem Sinne jeder Mensch bis zur Volljährigkeit sein kann. Quelle: Rechtsinformationen für Zahnärzte III / 2021, Rechtsanwälte Heller :: Kanter, Gustav-Heinemann-Ufer 56 50968 Köln, Telefon: 0221 34029330, Telefax: 0221 34029333, mail@heller-kanter.de, www.heller-kanter.de